Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie des angebotenen Einsatzes wie folgt:
Zunächst darf ich klarstellen, daß der Kindesmutter nicht, wie von Ihnen ausgeführt, Unterhalt in Höhe Ihres Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes zusteht.
Richtigerweise ist das derzeitige sog. bereinigte Nettoeinkommen von dem Ihnen zustehenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch beziffert sich dann auf 3/7 der sich ergebenden Differenz beider Einkommen. Eventuelle erfolgt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches, sollten Sie unter dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt liegen.
Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor, ob Sie noch verheiratet oder schon geschieden sind.
Bei der Berechnung des aktuellen bereinigten Nettoeinkommens ist die betriebliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Vermögenwirksame Leistungen sind beim Unterhaltsberchtigten nicht abzuziehen. Beim Unterhaltspflichtigen sind sie, wenn es um Trennungsunterhalt geht, abzuziehen. Sofern nachehelicher Unterhalt berechnet wird, sind sie beim Unterhaltspflichtigen nur dann in Abzug zu bringen, wenn die vermögenswirksamen Leistungen auch schon während der Ehe gezahlt wurden.
Von dem sich dann ergebenden Nettoeinkommen sind weitere 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, um das sog. bereinigten Nettoeinkommen zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben und darf Sie gleichzeitig darauf hinweisen, daß dieses Portal nur einer ersten rechtlichen Einschätzung dienen und keinesfalls eine anwaltliche Beratung vor Ort ersetzen kann und soll.
Sofern Sie wesentliche Details weggelassen oder geändert haben, kann eine völlig andere Einschätzung der Rechtslage erfolgen.
Sollten Sie noch eine Frage haben, können Sie diese gern im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion stellen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße,
Claudia Bertram