Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ja, die Mutter muss anteilig für den Barunterhalt des Sohnes aufkommen, sobald er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie in § 1606 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nur der Elternteil, welcher ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Diese Möglichkeit des Betreuungsunterhalts endet mit Eintritt der Volljährigkeit. Ab diesem Zeitpunkt haften beide Eltern für den Barunterhalt des Kindes entsprechend ihres Einkommens.
Sollte zugunsten Ihres Sohnes ein zeitlich nicht beschränkter Unterhaltstitel bestehen, aus dem er gegen Sie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Unterhaltsforderung betreiben könnte, müssen Sie darauf achten, dass dieser entsprechend abgeändert wird. Die Abänderung des Unterhaltstitels ist in aller Regel nur für die Zukunft möglich. Ist insoweit keine einvernehmliche Regelung möglich, müssten Sie dann eine Abänderungsklage gemäß § 323
der Zivilprozessordnung erheben. Denn eine "automatische" Anpassung des Unterhaltstitels erfolgt nicht.
Zuvor haben Sie die Möglichkeit, zum Zwecke der Berechnung Ihres verbleibenden Unterhaltsanteils die Mutter aufzufordern, Auskunft über ihre aktuellen Einkommens- und gegebenenfalls auch Vermögensverhältnisse zu geben. Nach erteilter Auskunft können dann der Unterhaltsanspruch des Sohnes und die entsprechenden Haftungsanteile beider Eltern berechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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