Sehr geehrter Ratsuchender,
die Eltern müssen das Kind nicht bei sich wohnen lassen, wenn sie es nicht mehr wollen.
Der Schüler kann das nicht verlangen; die Eltern können vielmehr von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und dem Kind das weitere Wohnenbleiben im elterlichen Objekt untersagen (die Unterhaltspflicht bleibt dann aber weiter bestehen).
Denn mit der Volljährigkeit des Kindes endet das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch das Sorgerecht der Eltern, was zur Folge hat, dass auch die entsprechenden Pflichten der Eltern erlöschen, einschließlich der Pflicht, Unterkunft in Natura leisten zu müssen.
Das hat nun zur Folge, dass die Eltern den Auszug unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist (in der jetzigen Zeit bis zu drei Monaten) verlangen können.
Weigert das Kind sich oder hält es die Frist nicht ein, kann aber nicht einfach das Schloss ausgewechselt werden, sondern es muss dann in der Tat mit gerichtlicher Hilfe der Auszug erzwungen werden.
Hier sollte ein gemeinsames Gespräch auch unter Berücksichtigung dieser Antwort geführt werden, sodass Wohnraum zeitnah gesucht (und hoffentlich gefunden) werden kann. Denn verhindern kann das Kind den "Rauswurf" nicht, allenfalls kostenauslösend verzögern, womit sicher keiner Seite gedient sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg