Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die deren Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Hierzu gehört auch ein Studium.
Die Unterhaltspflicht entfällt nicht automatisch in der Zeit zwischen Ende der Schulzeit und Beginn des Studiums.
Ihr Sohn kann mit dem Studium frühestens zum Wintersemester beginnen, so daß auch während der "Übergangszeit" Unterhalt zu zahlen ist.
2.
Die Höhe des Unterhalts für volljährige Kinder richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile, gleichgültig, wo das Kind wohnt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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