Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ihr angemessener Selbstbehalt gegenüber Ihren Eltern (vorliegend der Mutter) beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der Selbstbehalt erhält all dass, was zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts erforderlich ist (z.B. Essen, Kleidung, Wohnen, kulturelle Tätgkeiten).
Kreditbelastungen können bei der Berechnung des Unterhaltsbetrages vom Einkommen abgesetzt werden, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Bei Elternunterhalt sind die Voraussetzungen nicht so streng wie beim Kindesunterhalt, so dass die Berücksichtigung der Darlehensrate für ein selbst genutztes Kfz Berücksichtigung finden kann.
Es kommt jedoch auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.
Aus sozialrechtlichen Gründen dürfte jedoch Ihr Einkommen vollständig bei der Berechnung des Bedarfs Ihrer Mutter herangezogen werden, da Sie mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Was genau meinen Sie mit vollständigem Einkommen? Ändert sich in diesem Fall der Selbstbehalt, dadurch das wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden? oder wie wirkt sich das für mich aus?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ja, es kann dazu führen, dass der familienrechtliche Selbstbehalt aus sozialrechtlicher Sicht, in dem man eine Bedarfsgemeinschaft bildet, unterschritten wird, solange Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Es wird auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft das Gesamteinkommen aller Mitglieder zu Grunde gelegt.
Eine abschließende Beurteilung kann derzeit jedoch nicht erfolgen, da nicht eindeutig Klarheit darüber herrscht, ob Ihre Mutter auf Grund ihrer Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII erhält, was dann die Regel sein sollte, oder nach dem SGB II.
Sofern Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, findet eine vollständige Anrechnung Ihres Einkommens unter Berücksichtigung von Freibeträgen statt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt