Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Auch bei minderjährigen ist vom Bedarf eine Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringen. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat Ihre Tochter einen Bedarf von 360 € abzüglich des Kindergeldes. Sie kann aber noch einen Ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 90 € geltend machen. Somit wäre der Vater nur zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 57 € verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Bitte entschuldigen Sie, dass ich meine Antwort korrigieren muss. Die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter ist nur zur Hälfte anrechenbar. Außerdem müsste, da nur zwei Personen Unterhalt zu gewähren ist, der Unterhalt nach Einkommensgruppe 9 oder 10 berechnet werden.
Abzüglich der hälftigen Ausbildungsvergütung hat Ihre Tochter danach einen Bedarf in Höhe 343,50 EUR.
Abzüglich Kindergeldanrechung von 77 EUR wäre der Vater weiterhin zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 266,50 EUR verpflichtet.
Wenn der Wert der Mietersparnis einen bestimmten Betrag erreicht, so kommt eventuell eine Einstufung in die Einkommensgruppe 11 in Betracht. Sollten Sie diesen Wert kennen, können Sie ihn mir gerne noch per mail mitteilen.