Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Hausstand beträgt monatlich 860,-EUR. Das Kindergeld steht ab Volljährigkeit dem Kind zu und ist in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen. Es verbleibt dann ein Unterhalt von monatlich 641. Eigenes Einkommen ist anzurechnen, wobei ein Teil unter Umständen anrechnungsfrei bleiben kann, sofern ausbildungsbedingt Mehraufwendungen geltend gemacht werden können. Aber selbst wenn man das Einkommen nicht vollständig anrechnet, verbleibt kein zu zahlender Unterhalt mehr.
Da Ihre Tochter aber im Haushalt der Mutter wohnt, wäre der Unterhaltsbedarf eigentlich der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dabei werden zur Ermittlung der richtigen Einkommensgruppe die Einkommen der Eltern zusammengerechnet. Danach besteht ein Unterhaltsbedarf von 547,- EUR monatlich, wobei das Kindergeld bereits in Abzug gebracht ist. Eigenes Einkommen ist wiederum anzurechnen, so dass auch auf diese Weise keine Unterhaltsverpflichtung mehr bleibt.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile im Verhältnis Ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig sind.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, Ihre Zahlungen sofort einzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht