Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB
. Der Unterhaltspflichtige muss alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück (so zum Beispiel Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.06.2000, Az.9 UF 309/99
).
Ihre Frage, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil dies hinsichtlich Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern keine Rolle spielt (jene Frage spielt nur eine Rolle für die Unterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern hinsichtlich des Studiums der Kinder).
Sie werden daher Ihre beruflichen Pläne angesichts bestehender Unterhaltspflicht zurückstellen müssen. Anderenfalls könnte Ihnen (fiktives) Einkommen angerechnet werden, auch wenn Sie tatsächlich kein Einkommen erzielen.
Auch gegenüber Ihrer Frau sind Sie zumindest bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beider Kinder unterhaltspflichtig in jedem Fall wegen deren Betreuung der Kinder nach § 1570 BGB
selbst nach der Scheidung unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht Ihrer Kinder geht allerdings vor, § 1609 BGB
.
Ihre Frau hingegen erfüllt ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch deren Betreuung, § 1606 Abs. 3 BGB
. Sie ist Ihnen nicht unterhaltspflichtig, wenn Sie studieren möchten.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben, auch wenn Sie aufgrund Gesetz und Rechtsprechung nicht Ihren Vorstellungen entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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