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Unterhalt der Kinder und Noch-Ehefrau während meines Studiums

19. Juli 2010 13:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

ich werde mich voraussichtlich von meiner Frau trennen.
Wir haben zwei Kinder und sind im Grunde beide beruftätig.
Meine Frau bezieht momentan Ersatzleistung ,da Sie auf Grund der Schwangerschaft unseres zweiten Kindes freigestellt wurde.

Ich selber habe zwei Ausbildungen:
Jeweils IHK-Abschluss und verdiene momentan ca. 1600 Euro netto.

Im Januar 2011 bekomme ich den fachgebundenen Hochschulzugang (kein Abi oder Fachabi) und wollte mit diesem Wirtschaftswissenschaften und Sozialkunde für Lehramt Berufsschule studieren. (Das funktioniert auch von Seiten Kultusministerium und Uni).

Die Frage ist, ob ich damit meiner Frau und Kindern zum Unterhalt verpflichtet bin. (Sie hat ca. 25000 Euro an Vermögen in Lebensversicherungen/Sparvermögen + Haus im Wert von ca. 100000 Euro. und Schulden in Höhe von 65000 Euro für die Baufinanzierung - díese läuft nur auf Sie).
Ich habe kein Vermögen, nur Schulden in Höhe von ca. 15000 Euro.

Ich möchte auch Unterhalt bezahlen, jedoch mir nicht vom Amt verbieten lassen, dass ich studieren gehe.

Die Frage ist:
Wird es als Zweitausbildung gewertet oder da es ja fachlich einschlägig ist, ob es als weiterführend gelten kann.


Oder aber ist meine Frau mir zum Unterhalt verpflichtet?
Das höhere Gehalt habe momentan ich und die nächsten zwei Jahre wird sich das wohl auch nicht ändern, da sie zuhause bei den Kindern bleiben möchte (also nur Elterngeld ca. 300).

Vielen Dank für Ihre Antwort.


19. Juli 2010 | 14:09

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB . Der Unterhaltspflichtige muss alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück (so zum Beispiel Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.06.2000, Az.9 UF 309/99 ).

Ihre Frage, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil dies hinsichtlich Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern keine Rolle spielt (jene Frage spielt nur eine Rolle für die Unterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern hinsichtlich des Studiums der Kinder).

Sie werden daher Ihre beruflichen Pläne angesichts bestehender Unterhaltspflicht zurückstellen müssen. Anderenfalls könnte Ihnen (fiktives) Einkommen angerechnet werden, auch wenn Sie tatsächlich kein Einkommen erzielen.

Auch gegenüber Ihrer Frau sind Sie zumindest bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beider Kinder unterhaltspflichtig in jedem Fall wegen deren Betreuung der Kinder nach § 1570 BGB selbst nach der Scheidung unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht Ihrer Kinder geht allerdings vor, § 1609 BGB .

Ihre Frau hingegen erfüllt ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch deren Betreuung, § 1606 Abs. 3 BGB . Sie ist Ihnen nicht unterhaltspflichtig, wenn Sie studieren möchten.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben, auch wenn Sie aufgrund Gesetz und Rechtsprechung nicht Ihren Vorstellungen entspricht.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

ANTWORT VON

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