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Unterhalt der Kinder nach Auszug

16. März 2007 13:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Steiftochter, Tochter ( 14 Jahre ) meiner Ehefrau, entschloss sich wegen eigener Vorteile ( der neue Freund wohnt nur 30 Meter vom Vater ) zum leiblichen Vater zu gehen. Beide Elternteile waren nie verheiratet und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Die Tochter wird vom Vater negativ beeinflusst, sodass sie diesen Kampf gegen die Mutter durchzieht. Bis vor kurzem lehnte die Tochter den eigenen Vater ab, hatten über 9 Monate keinen Kontakt zueinander und vor mehreren Zeugen sagte die Tochter dass sie ihren Vater nicht sehen möchte. Der Vater war schon in 7 Fällen vorbelastet wegen Verletzung des Umgangsrechtes.

Da der neue Freund der Tochter auch noch bald 18 wird und sie verleitet hatte zum rauchen, war die Kindesmutter strikt gegen den Umgang, nach einigen Diskussionen aber wurde er beschränkt zugelassen. Dennoch wandte sich die Tochter an den Kindesvater und dieser stärkte die Tochter indem er ihr die Freiheiten lässt, welche sie will. Während eines Krankenhausaufenthaltes der Kindesmutter ging der Vater mit der Tochter auf das Jugendamt und beantragte die Umschreibung des Sorgerechts auf sich sowie das Unterbringungsrecht für sich.
Nun hat die Kindesmutter logischer Weise widersprochen und gibt das Sorgerecht ganz sicher nicht her. Auch gesetzlich spricht nichts gegen die Mutter.

Soo, nun geht das alles übers Jugendamt und zieht sich hin. Der nächste Termin zu einem Gespräch mit beiden Parteien ist mitte April. Die Tochter bleibt vorerst bei ihm. Wir wollen dem JA klar machen dass auch wenn das Kind frei entscheiden darf, es sich in einer pubertären Phase befindet und durch den Umgang mit dem sozial auffälligem Jungen selbst in der Schule drastisch nachlässt und ihre Entscheidung nur auf der Tatsache beruht dass er sie rauchen lässt und ihr den ganzen Tag Freilauf gewährt.

Nun meine Frage:

Muss der Vater trotzdem Unterhalt zahlen für den kommenden Monat ? Noch ist das Sorgerecht bei meiner Frau, gemeldet ist sie auch bei uns und auch der Rest blieb unverändert ( Krankenkasse, Unfallversicherung, Haftpflicht und und und ).

Vielen Dank vorab

16. März 2007 | 13:44

Antwort

von


(141)
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63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

soweit ein Titel existiert, Titel vom Jugendamt, Unterhaltsorteil oder Vergleich, können Sie zunächst aus diesem Titel auf Zahlung von Unterhalt vollstrecken.
Grds gilt natürlich der Grundsatz, dass Zahlungspflichtig nur der Elternteil ist, der den Unterhalt nicht durch Pflege und Erziehung erbringt. Pflege und Erziehung erbringt der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.
Aus Ihren Schilderungen folgere ich aber, dass sich die Tochter erst seit einer sehr kurzen Zeit bei dem Vater befindet. Hieraus kann aber nicht schon ohne weiteres hergeleitet werden, dass nunmehr der Vater die Pflege und Erziehung übernommen hat, dieser Zustand muss sich vielmehr über einen gewissen Zeitraum verfestigt haben.
Sollte es aber im Laufe der Zeit dazu kommen, dass die Tochter dauerhaft beim Vater verbleibt, könnte diese im Wege einer Abänderungsklage versuchen den Unterhaltstitel der Mutter zu beseitigen.

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist aber noch davon auszugehen, dass der Vater Kindesunterhalt schuldet.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2007 | 23:56

Okay, klingt plausibel. Um ein paar Eckdaten zu nennen. Die Tochter ist erst seit dem 09.03.07 bei ihrem Vater. Ein weiterer Termin durch Jugendamt ist erst auf den 10.04.07 angelegt, der ganz sicher noch kein Ergebnis mit sich zieht denn die Kindesmutter wird das Sorgerecht freiwillig nicht her geben und das Gericht hat nicht einmal ansatzweise einen Grund das Sorgerecht abzuerkennen. Sozusagen ist das der Beginn einer Schlammschlacht. Wie lange wird nun der Zustand der Unterhaltspflicht aufrecht gehalten ??? Wann ist das Ende zu erkennen, wo der Kindesvater nicht mehr zahlen muss ?

Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort

Ergänzung vom Anwalt 26. März 2007 | 17:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

normalerweise nehmen die Familiengerichte nach einem Jahr eine verfestigte Änderung an. Allerdings könnte der Vater versuchen auch schon vorher zu klagen, wenn die Tochter bereit ist gegenüber dem Familiegericht auszusagen, dass sie auf Dauer bei ihrem Vater verbleiben möchte.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel Rechtsanwalt

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