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Unterhalt der Frau während/nach dem Studium

9. August 2006 08:46 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Ende April dieses Jahres bin ich geschieden. Meine Ex-Frau erhält monatlich 1000,- € nachehelichen Unterhalt, da sie sich noch im Studium befindet.
Sie wird Anfang des Jahres das Praktische Jahr absolvieren, welches dementsprechend Ende 2007/Anfang 2008 endet.
Meine Frage bezieht sich konkret auf die Dauer meiner Zahlungen. Bin ich verpflichtet, auch nach Abschluss der Ausbildung, also auch nach Approbation zum Arzt, noch Unterhalt zu zahlen und was geschieht, falls meine Ex-Frau das Staatsexamen nicht erfolgreich absolviert? Bin ich verpflichtet weiterhin zu zahlen, bis sie es irgendwann einmal schafft? Hierzu ist zu erwähnen, dass meine Ex-Frau die Regelstudienzeit längst überschritten hat. Sie vollendet in diesem Jahr ihr dreißigstes Lebensjahr. Wäre ich beispielsweise bei der Aufnahme eines Alternativ-Studienganges noch unterhaltspflichtig? Dies könnte ja dann ewig gehen, bis sie endlich mal einen Abschluss macht. Kann von meiner Ex-Frau dann nicht verlangt werden, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen?
Die Beantwortung dieser Frage ist mir sehr wichtig und ich danke schon vorab für ihre Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

M.L.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Ihre Ex-Frau hat solange sie ihr Studium absolviert tatsächlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Es ist davon auszugehen, dass das Studium eheprägend war.

Der Anspruch besteht allerdings nur für die Zeit, in der eine solche Ausbildung "in der Regel" absolviert wird. D.h. nach Überschreiten der Regelstudienzeit dürfte kein Anspruch mehr bestehen.

Nach Abschluss der Ausbildung kommt es darauf an, ob Ihre Ex-Frau Einkünfte haben wird. Sollte sie Einkommen beziehen, so ist dieses Einkommen selbstverständlich in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Ob Sie dann weiterhin verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, wird die Berechnung zeigen.

Die Aufnahme eines Alternativ-Studienganges dürfte vorliegend nicht geboten sein.
Sobald Ihre Ex-Frau das Studium beendet bzw. die Regelstudienzeitüberschritten hat, sollten Sie daher zwecks Klärung des Unterhaltsanspruchs einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Ihre Ex-Frau ist natürlich verpflichtet, nach Beendigung bzw. Abbruch des Studiums eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann hierzu verwiesen werden. Dies gilt eigentlich auch nach Überschreiten der Regelstudienzeit.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen


E. Korkmaz
Rechtsanwalt

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