Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ihre Ex-Frau hat solange sie ihr Studium absolviert tatsächlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Es ist davon auszugehen, dass das Studium eheprägend war.
Der Anspruch besteht allerdings nur für die Zeit, in der eine solche Ausbildung "in der Regel" absolviert wird. D.h. nach Überschreiten der Regelstudienzeit dürfte kein Anspruch mehr bestehen.
Nach Abschluss der Ausbildung kommt es darauf an, ob Ihre Ex-Frau Einkünfte haben wird. Sollte sie Einkommen beziehen, so ist dieses Einkommen selbstverständlich in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Ob Sie dann weiterhin verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, wird die Berechnung zeigen.
Die Aufnahme eines Alternativ-Studienganges dürfte vorliegend nicht geboten sein.
Sobald Ihre Ex-Frau das Studium beendet bzw. die Regelstudienzeitüberschritten hat, sollten Sie daher zwecks Klärung des Unterhaltsanspruchs einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Ihre Ex-Frau ist natürlich verpflichtet, nach Beendigung bzw. Abbruch des Studiums eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann hierzu verwiesen werden. Dies gilt eigentlich auch nach Überschreiten der Regelstudienzeit.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
E. Korkmaz
Rechtsanwalt
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