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Unterhalt bei Volljährigkeit

6. Juni 2006 15:32 |
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Familienrecht


Werte Damen und Herren,
seit 11 Jahren bin ich(geschieden), mit meinen Mädchen 18 und 13 alleinerziehend.Bisher zahlte der Vater der Kinder monatlich 265,-€ pro Kind.Im Januar 06 wurde die Große 18 und der Vater stellte die Zahlung mit der Begründung ein, daß sie ja nicht mehr bei mir wohnt und deshalb nebenrangig wird.Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 1353,-€, ich selbst 1850,-€, wobei mein Ortszuschlag von 167,56€ wegfällt, sobald die Kinder aus dem Haus sind.Die Anwältin des Vaters errechnete jetzt den fehlenden Unterhaltsanspruch meiner Tochter von ihrem Vater wie folgt:Unter Berücksichtigung der vorrangigen Unterhaltverpflichtung von 287,-€ an die 13 jährige( der Vater zahlt aber nur 265,-) beläuft sein Einkommen auf 998,61€.Davon werden 5% berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 67,66 abgezogen.Nach meiner Rechnung sind es 1353,-minus 67,66, minus 265,- ist gleich eine Summe von 1020,34€.Die Anwältin spricht von 998,61.Sie berechnet für die große Tochter einen Unterhaltsbedarf von 503,00€( Gr.8,Spalte4)bei einem gemeinsamen Einkommen von 2842,54€.Jetzt zog sie, um wieder gleichrangig zu werden , zurück zu mir, so das sein Eigenbehalt theoretisch nur 820,- sein dürfte.
Aus der Errechnung der Haftungsanteile:
Mutter= 1023,93€/1202,54*503,00€=428,29€
Vater= 178,61€/1202,54€503,00=428,29€, werde ich nicht schlau.
1.was bedeuten diese genau?
Das staatliche Kindergeld erhält die Tochter von mir in voller Höhe.Ebenso wird sie von mir komplett versorgt.Das heißt, ich zahle an sie zusätzlich 200,-mtl.und komme außerdem für Essen, Wäsche usw. auf.
2.Wie kommt es, das trotzdem eine Gleichrangigkeit wieder hergestellt wurde, der Vater nicht zahlen muß?
3. wie kann es vorkommen, daß eine Zahlung, die bisher möglich war, mit dem 18.Lebensjahr der Tochter beendet werden kann?
4.Nun hat mein geschiedener Mann den Titel der zweiten Tochter, vom Jugendamt auf den 30.6.06 begrenzen lassen.
Kann er ab diesem Zeitpunkt auch diese Zahlung einstellen? und sollte dies tatsächlich möglich sein, was kann ich dagegen zun?
vielen Dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne versuche, auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts zu beantworten. Allerdings ist dies aufgrund des mitgeteilten „Zahlenkonglomerats“ vollständig kaum möglich. Ich kann Ihnen deswegen nur vorschlagen, mir das Bezugsschreiben der Anwältin des Kindesvaters in`s Fax zu legen, ich nehme dann im Rahmen dieser Erstberatung ergänzend Stellung.

Auf jeden Fall gilt aber:

1.

Unzutreffend wäre die zitierte Berechnung der Kollegin, so wie Sie auszugsweise davon berichten, auf jeden Fall. Denn wenn Ihre nunmehr volljährige Tochter wieder bei Ihnen wohnt (und noch nicht erwerbstätig ist), wäre ein vollständiger Wegfall der Zahlungspflicht des Kindesvaters auf jeden Fall NICHT gegeben.

2.

Genauso wäre es unzutreffend, dass eine Unterhaltspflicht mit dem 18.Geburtstag völlig wegfällt – siehe Anm.7 der Ihnen bekannten Düsseldorfer Tabelle.

3.

Ebenso erschließt sich nicht, wieso der Unterhaltstitel betr. der 13jährigen Tochter auf dem 30.06.2006 beschränkt wurde, wie das mit Ihrem Bericht durch das Jugendamt, evt. involviert in Form einer Beistandschaft, geschah. Allerdings ist dies grundsätzlich möglich, m.a.W., das Jugendamt kann den Unterhalt in vollstreckbarer Form festsetzen – Sie müssen dann ggfls. dagegen angehen. Ich kann Ihnen auch hier nur anbieten, mir diesen Titel –ebenfalls- ins Fax zu legen, ich nehme dann umgehend ergänzend Stellung.

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2006 | 21:21

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.Die große Tochter ist nicht erwerbstätig, da sie noch die 12.Klasse des Gymnasiums besucht.Könnte sie auch Bafög beantragen,solange sie bei mir wohnhaft ist? (Die Entfernung zur Schule wäre die gleiche.)Beziehungsweise fällt ihr Unterhalt weg, sobald sie ausziehen und auf eigenen Füßen stehen möchte?
Die Schreiben faxe ich Ihnen morgen zu.
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2006 | 23:00

Guten Abend, Frau K.,

ich antworte Ihnen morgen direkt, wenn Sie das Fax auf den Weg brachten.

Mit freundlichen Grüssen

RA Schimpf

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