Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ihre erhöhte Rente ist ausschlaggebend für die Einkommensberechnung, wenn sie prägend ist. Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens - und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361
, 1578 BGB
);
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies der Fall:
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 88
, 20051479) ist auch eine durch den Versorgungsausgeleich entstandene Rentenerhöhung als eheprägendes Einkommen zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigungsfähigkeit hat auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Niederschlag gefunden.
Daher ist bei der Untergaltsberechnung die Rente mit Versorgungsausgleich heranzuziehen.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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