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Unterhalt aus Abfindung zahlen?

| 13. August 2006 11:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich wurde im Januar 2005 rechtskräftig von meiner Frau geschieden. Verdient hatte ich zum damaligen Zeitpunkt 1600 € netto. Da ich mit monatlich 430 € den gemeinsamen Kredit abbezahle, wurde ich verpflichtet für meine beiden Kinder einen Unterhalt von 338 € zu zahlen.

Zum 1.7. wurde ich arbeitslos, da meine Firma Insolvenz angemeldet hat. Ich erhielt eine Abfindung von 4.000 €. Mein Arbeitslosengeld betrug 1.096 €.

Der Kredit wird für ein Jahr von meiner AL-Versicherung bezahlt. Die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit musste der Kredit von mir bezahlt werden, da die Versicherung erst ab dem vierten Monat für 1 Jahr zahlt. Von den 1.096 € habe ich weiterhin den Unterhalt bezahlt.

Seit dem 15.7. beziehe ich Arbeitslosengeld 2 von 734,26 €.

Jetzt fordert mich meine Ex- Frau auf, die zwischenzeitlich wieder verheiratet ist, ihr mitzuteilen, ob ich damals eine Abfindung erhalten habe, ob ich Vermögen habe und ob ich demnächst wieder arbeiten gehe.

Muss ich die Angaben machen und wenn ja, muss ich aus der Abfindung Geld an meine Frau zahlen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

1.
Sie sind Ihrer geschiedenen Ehefrau in Bezug auf Ihre laufenden Einkünfte und Ihr Vermögen zur Ermittlung des Unterhalts in der Regel nur alle zwei Jahre verpflichtet, detailliert Auskunft zu geben (§§ 1580 , 1605 BGB ), da innerhalb dieses Zeitraums im Normalfall keine zur Abänderung eines Unterhaltstitels berechtigende wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt.

Darüber hinaus – und dies gilt hier insbesondere für die Abfindung – müssen Sie aber auch vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erteilen, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat“ (§ 1605 Abs. 2 BGB ).

Der Auskunftsanspruch umfasst aber nach überwiegender Meinung nicht die Auskunft über Bemühungen um eine Arbeitsstelle (z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 361 ; anders aber OLG Braunschweig FamRZ 1987, 284 ).

2.
Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH NJW 1982, 822 ), soweit sie nicht zur Eingliederung in das Berufsleben (z.B. Anschaffung eines PC) oder zur Schuldentilgung verbraucht werden.
Allerdings ist dieses Einkommen ohnehin auf einen längeren Zeitraum umzulegen, entsprechend dem Zweck einer solchen Zahlung des Arbeitgebers in der Regel auf mehrere Jahre (BGH NJW 1987, 1554 ).

Da Sie ja derzeit über ein erheblich vermindertes Einkommen verfügen, halte ich eine Erhöhung der Unterhaltspflicht angesichts der eher geringen Abfindungszahlung derzeit für ausgeschlossen. Eine Zahlung direkt aus der Abfindung kommt sowieso nicht in Betracht.

Möglicherweise kommt dagegen sogar eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht. Hierzu sollten Sie sich eingehend weiter rechtlich beraten lassen, da zunächst eine genaue Unterhaltsberechnung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auf Wunsch auch Ihre weitere Vertretung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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