Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
Sie sind Ihrer geschiedenen Ehefrau in Bezug auf Ihre laufenden Einkünfte und Ihr Vermögen zur Ermittlung des Unterhalts in der Regel nur alle zwei Jahre verpflichtet, detailliert Auskunft zu geben (§§ 1580
, 1605 BGB
), da innerhalb dieses Zeitraums im Normalfall keine zur Abänderung eines Unterhaltstitels berechtigende wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt.
Darüber hinaus – und dies gilt hier insbesondere für die Abfindung – müssen Sie aber auch vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erteilen, wenn „glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat“ (§ 1605 Abs. 2 BGB
).
Der Auskunftsanspruch umfasst aber nach überwiegender Meinung nicht die Auskunft über Bemühungen um eine Arbeitsstelle (z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 361
; anders aber OLG Braunschweig FamRZ 1987, 284
).
2.
Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH NJW 1982, 822
), soweit sie nicht zur Eingliederung in das Berufsleben (z.B. Anschaffung eines PC) oder zur Schuldentilgung verbraucht werden.
Allerdings ist dieses Einkommen ohnehin auf einen längeren Zeitraum umzulegen, entsprechend dem Zweck einer solchen Zahlung des Arbeitgebers in der Regel auf mehrere Jahre (BGH NJW 1987, 1554
).
Da Sie ja derzeit über ein erheblich vermindertes Einkommen verfügen, halte ich eine Erhöhung der Unterhaltspflicht angesichts der eher geringen Abfindungszahlung derzeit für ausgeschlossen. Eine Zahlung direkt aus der Abfindung kommt sowieso nicht in Betracht.
Möglicherweise kommt dagegen sogar eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht. Hierzu sollten Sie sich eingehend weiter rechtlich beraten lassen, da zunächst eine genaue Unterhaltsberechnung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auf Wunsch auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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