Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die 4 Kinder, die noch zur Schule gehen, werden Sie solange den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes bei dem 18järigen bzw. jeweils abzüglich des halben Kindergeldes bei den 3 minderjährigen Kindern zahlen müssen, bis die Abfindung verbraucht ist. Für die geschiedene Ehefrau müssen Sie nichts zahlen.
Begründung
Ich gehe davon aus, dass die Kinder im Haushalt der Mutter leben und diese das Kindergeld bekommt.
Abfindungen sind so zu behandeln, als ob das Geld über einen längeren Zeitraum verteilt erzielt worden wäre. Über welchen Zeitraum genau bestimmen die Gerichte im Einzelfall. Dabei werden die bisherigen Einnahmen und der voraussichtliche Zeitraum der anschließenden Leistungsgeminderten Zeit herangezogen, um festzustellen auf welche Zeit der Unterhalt als Einkommen umzulegen ist. (BGH FamRZ 87,359
; 90,269
)
Geht man davon aus, dass die Abfindung Ihr einziges Einkommen ist und Sie nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb erst einmal nicht mehr erwerbstätig sind, liegt Ihr Selbstbehalt bei monatlich 960 Euro.
Um den genauen Unterhaltsbedarf des 18 jährigen und die Aufteilung der Unterhaltspflicht zwischen den Eltern zu berechnen, müsste das Einkommen der Kindesmutter mit berücksichtigt werden. Geht man davon aus, dass diese nicht leistungsfähig ist ergibt sich folgender Bedarf:
Der Mindestunterhalt für den 18jährigen liegt bei 530 Euro. Davon wird das Kindergeld von 204 Euro abgezogen. = 326 Euro Zahlbetrag .
Für den 17 jährigen berechnet sich der Mindestunterhalt mit 497 Euro – dem halben Kindergeld von 102 Euro = 395 Euro Zahlbetrag.
Für den 15 jährigen berechnet sich der Mindestunterhalt mit 497 Euro – dem halben Kindergeld von 105 Euro = 392 Euro Zahlbetrag.
Für den 12 jährigen berechnet sich der Mindestunterhalt mit 497 Euro – dem halben Kindergeld von 117,50 Euro = 379,50 Euro Zahlbetrag. Gerundet auf ganze Euro = 380 Euro Zahlbetrag.
Addiert man diese Beträge zusammen, ergibt sich für Sie, den 18 jährigen (privilegiertes volljähriges Kind) und die 3 minderjährigen ein monatlicher Bedarf von 960,00 Euro + 326,00 Euro + 395,00 Euro +392,00 Euro + 380 Euro = 2.453,00 Euro.
Dies bedeutet, dass die Abfindung nach 20 Monaten verbraucht wäre. (50.000 / 2.453 = 20,38)
Dieser Zeitraum verlängert sich gegebenenfalls, wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen.
Dies bedeutet, dass selbst dann kein Raum für Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau besteht, wenn die Abfindung nur als Einkommen für 2 Jahre berücksichtigt wird.
Entscheidend ist jedoch, dass es für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankommt. (Palandt Rn. 12 zu § 1578 BGB
)
Deshalb ist kein Raum für Unterhaltszahlungen an Ihre geschiedene Frau.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Antwort!
Ich habe vergessen zu sagen das ich einen GdB von 50% habe und es deshalb schwer habe einen neuen Job zu finden, daher würde ich mich gerne selbstständig machen und bräuchte für den Start dafür 10000 Euro.
Ist es irgendwie möglich das Geld von der Abfindung dafür zu verwenden, wenn ich dadurch später wieder die Möglichkeit habe für den Unterhalt aufzukommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem berechneten Verbrauch von 2.453 Euro im Monat dauert es 16 Monate, bis die Abfindung auf 10.000 Euro abgeschmolzen ist. Wenn Sie einen nachvollziebaren Geschäftsplan haben, der die Prognose erlaubt, dass Sie bis dahin Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit haben werden, dann ist es berechtigt, die 10.000 Euro für diesen Zweck zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen