Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Vorgänge in der Anwaltskanzlei, in der der Scheidungsanwalt Ihrer Ex-Frau und der Arbeitsrechtsanwalt Ihres Arbeitgebers tätig sind
Ob den Anwalt, der Ihren Arbeitgeber betreut hat, gegenüber dem Anwalt, der für Ihre Ex-Frau während Ihrer Scheidung zuständig war, eine Schweigepflicht hinsichtlich der an Sie gezahlten Abfindung traf, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei dieser Kanzlei um eine Anwaltssozietät oder um eine bloße Bürogemeinschaft handelt. In einer Anwaltssozietät besteht zwischen den Anwälten grundsätzlich keine Schweigepflicht, da Vertragspartner des Mandanten ohnehin immer die gesamte Sozietät ist. Bei einer Bürogemeinschaft hingegen ist nur der Anwalt, den der Mandant beauftragt hat, Vertragspartner des Mandanten, mit der Folge, dass der Anwalt keinerlei Informationen an seine Kollegen aus der Bürogemeinschaft weitergeben darf. In Ihrem Fall stellt sich allerdings noch das zusätzliche Problem, dass der Anwalt, der den Wink gegeben haben soll, noch nicht einmal Ihr Anwalt war, sondern der Ihres Arbeitgebers. Daher kann auch nur Ihr Arbeitgeber Ansprüche aus einer Verletzung des Vertrags mit dem Anwalt geltend machen. Sie selbst werden, wenn in dem Anwaltsvertrag nicht ausdrücklich auch Betreuungspflichten des Anwalts Ihrer Person gegenüber festgelegt sind, also kaum eine Handhabe gegen den Anwalt haben. Aber Sie sollten den Anwalt auf jeden Fall einmal auf den Vorfall ansprechen und sehen, was er entgegnet.
2. Der von Ihnen zu zahlende Unterhalt
Es ist zwischen dem Unterhalt, den Sie Ihrer Ex-Frau zahlen müssen, und dem Unterhalt, den Sie Ihren Kindern zahlen müssen, zu differenzieren:
a) Der Kindesunterhalt
Ihr Kinder haben quasi automatisch an Steigerungen Ihres Einkommens teil: Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher ist auch der von Ihnen an Ihre Kinder zu zahlende Unterhalt. Zum Einkommen sind dabei nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch andere Geldeinkünfte, zum Beispiel Abfindungen, und Vermögen, zum Beispiel Gesellschaftsanteile, zu zählen. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind grundsätzlich dazu zu verwenden, das Arbeitslosengeld auf die Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Zu diesem Zweck ist der Abfindungsbetrag auf mehrere Jahre zu "verteilen". Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht immer den gesamten Abfindungsbetrag für Unterhaltszwecke verwenden, sondern er ist, wenn dies gerecht erscheint, berechtigt, mit diesem Geld z.B. Schulden zu begleichen oder unabweisbar notwendige Anschaffungen, die üblicherweise nicht aus laufendem Einkommen finanziert werden können, zu bezahlen.
Ähnliches gilt für die Gesellschaftsanteile, die Sie derzeit noch besitzen. Ihre Kinder hatten prinzipiell schon in der Vergangenheit ein Anrecht darauf, dass die Ihnen gehörenden Gesellschaftsanteile mit ihrem Wert bei der Bestimmung Ihres für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkommens einfließen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Sie die Anteile jetzt veräußern wollen. Auch der Veräußerungsgewinn wird Teil Ihres Vermögens und somit von Bedeutung für die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Kindesunterhalts sein. Dass Sie ursprünglich von Ihrer jetzigen Ehefrau das Geld für die Gesellschaftsanteile erhalten haben, ist dabei leider ebenfalls irrelevant. Die Gesellschaftsanteile sind nunmal Teil Ihres Vermögens und nicht des Vermögens Ihrer jetzigen Ehefrau.
b) Der Unterhalt für Ihre Ex-Ehefrau
Für Ihre Ex-Ehefrau sieht die Sache ein wenig anders aus. Sie kann nicht in unbegrenztem Umfang an Steigerungen Ihres Einkommens und Vermögens teilhaben, sondern hat nur ein Recht darauf, dass sie den wirtschaftlichen Standard beibehalten kann, den sie am Ende Ihrer Ehe hatte. Und unterhaltsbedürftig ist sie auch nur insofern, als sie, z.B. wegen der Betreuung Ihrer Kinder, nicht selbst für ihren Lebensunterhalt, in Höhe des Standards am Ende Ihrer Ehe, sorgen kann. Inwieweit Ihre Ex-Ehefrau angesichts der Kindesbetreuung verpflichtet ist, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, hängt von vielen Umständen ab. Nach Ihrer Schilderung dürfte Ihrer Ehefrau aber die Aufnahme einer Vollzeit- oder zumindest einer Teilzeittätigkeit, die etwa drei Viertel der üblichen Arbeitszeit umfasst, zuzumuten sein. Sollte das Einkommen, das sie aus einer solchen zumutbaren Tätigkeit erzielt, nicht so hoch sein, dass sie den Standard erreicht, den sie am Ende Ihrer Ehe hatte, dann sind Sie allerdings zur "Auffüllung" der verbleibenden Differenz verpflichtet, soweit Sie selbst leistungsfähig sind. Ob Sie leistungsfähig sind, bestimmt sich nach der Höhe Ihres Einkommens, das dann genauso zu berechnen ist wie unter a) dargestellt, also unter Einbeziehung der Gesellschaftsanteile und der Abfindung.
Wenn Ihre Ex-Ehefrau also jetzt eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen verlangt, dann richten Sie sich bei Ihrer Erwiderung bitte nach den von mir dargestellten Grundsätzen und ziehen Sie im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung möglichst noch einen Anwalt hinzu. Eine eidesstattliche Versicherung, die der Anwalt Ihrer Ex-Frau von Ihnen verlangt, kann übrigens nur von Behörden oder anderen hierzu besonders befugten Stellen entgegengenommen werden. Ein Anwalt ist hierzu nicht befugt, weshalb Sie dem Verlangen des Anwalts nicht nachkommen müssen und auch nicht nachkommen sollten.
Ich kann mir vorstellen, dass diese Antwort nicht gerade in Ihrem Sinne ist. Sie müssen jedoch bedenken, dass Sie Ihren Kindern einen gebührenden Anteil an Ihrem Einkommen und Vermögen zukommen lassen müssen, weil Sie ihr Vater sind, und dass Ihre Ex-Ehefrau ebenfalls ein Recht auf eine angemessene Versorgung durch Sie hat, weil Sie beide einmal miteinander verheiratet waren. Diesen Verpflichtungen müssen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten nachkommen, und wenn Ihnen eine Abfindung gezahlt wurde und Sie außerdem noch Vermögen besitzen, von dem Ihre Kinder und Ihre Ex-Frau bislang nichts wussten, dann ist Ihnen eine stärkere Unterstützung der Kinder und der Ehefrau möglich, als von diesen bisher angenommen wurde.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)