Sehr geehrter Ratsuchender,
von der Abfindung erhält Ihre Ex-Frau nichts, Sie hingegen auch nichts aus dem Verkauf des Hauses.
Die Abfindung wird jedoch im Rahmen des Unterhaltes wie Einkommen angerechnet.
Ebenso könnte Ihre Ex-Frau auch darauf verwiesen werden, den Betrag aus dem Verkauf des Hauses für ihren Unterhalt einzusetzen; insoweit könnte sich der Verkauf des Hauses unter Umständen auf die Unterhaltsberechnung auswirken.
Eine andere Frage ist der noch mögliche Zugewinn. Unter Umständen könnten Sie noch einen Zugewinnanspruch haben, da Ihre Ex-Frau zumindest nach der Frage über Vermögen verfügt hat.
Sie sollten, wenn diese Punkte nicht schon nach der Scheidung geklärt worden sind, noch einmal gesondert prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Zugewinnanspruch "nach der Frage über Vermögen verfügt hat" = evtl. nach der "Scheidung" über Vermögen ...?
Auf wie viele Jahre "Einkommen" kann die Abfindung verteilt werden. Gehe mit fast 57 Jahren nicht davon aus eine halbwegs bezahlte Arbeit zu bekommen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
entscheidend für einen möglichen Zugewinnanspruch ist das vorhandene Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages. Dabei wären aber alle Vermögenswerte beider Seiten zu berücksichtigen. Bei der Berechnung ist auch das Vermögen zu ermitteln, dass die Eheleute bei Eheschließung hatten. Aus Seiten Ihrer Ex-Frau wäre das geerbte Haus, diesem Anfangsvermögen zuzurechnen. Nur wenn Ihre Ex-Frau zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages über mehr Vermögen verfügt haben sollte, käme eine Zugewinn in Betracht. Das hat nichts mit dem Verkauf zu tun.
Allerdings muss auch geprüft werden, ob ein möglicher Anspruch nicht verjährt ist, da dieser nach Kenntnis über die Scheiung nach drei Jahren verjährt. Wäre die Scheidung Anfang 2005 erst rechtskräftig geworden, könnte ein Anspruch zumindest dem Grunde nach noch geltend gemacht werden.
Die Abfindung kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Dieses ist Einzelfallentscheidung und kommt auf die Höhe an. Zu berücksichtigten ist in Ihrem Fall, dass Sie wegen Ihrers Alters voraussichtlich keine vergleichbare Anstellung finden können. Die Verteilung kann dann durchaus bis zum Eintrit in den Ruhestand erfolgen.
Sie sollten unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen, wenn es zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kommt. Es ist dann zu klären, ob der Unterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR überhaupst noch Ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle