Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt, nach einer Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren angenommen. In Einzelfällen hat die Rechtsprechung auch Zeiten von eineinhalb bis zwei Jahren ausreichen lassen. Sie nähern sich damit der Zeit, die für die Verwirkung erforderlich ist.
Im Hinblick auf das Alter Ihrer Tochter würde ein kompletter Entfall des Unterhalts allerdings voraussetzen, dass Ihrer geschiedenen Frau eine Ganztagstätigkeit zugemutet werden kann. Die Nachmittagsbetreuung Ihrer Tochter in Ganztagsschule, Hort oder ähnlichem müsste also sichergestellt sein, da die Verwirkung nicht zur Beeinträchtigung der Belange des Kindes führen darf. Dies wäre bei den derzeitigen Einkünften der Kindesmutter aber anzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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