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Unterhalt an Exfrau berechtigt bzw. wie lange?

29. Oktober 2020 19:33 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem ich meine Exfrau mit ihrer Affäre Ende November 2018 erwischte, folgten die Trennung, im April 2019 der Auszug aus meinem Haus und schließlich die Scheidung am 07.10.2020. Die Scheidung lief über ihre Anwältin. (Eheschließung war am 05.07.2013)
Von ihrer Anwältin wurde ein Gesamtunterhalt von 1730 Euro angeschlagen, wir einigten uns erst auf 750 Euro, dann auf 600 Euro.
Wir haben eine gemeinsame Tochter, 7 Jahre alt. (03.10.2013)
Mein Nettolohn liegt bei 2730 Euro, der meiner Exfrau bei 600 Euro. (Arzthelferin bei 20-25 Std.)

Wie lange muss ich für meine Exfrau noch Nachehelichen Unterhalt zahlen bzw. muss ich das überhaupt?
Sie ist seit diesem Tage nämlich mit dem Ehebrecher fest zusammen, dieser wohnt sogar schon fast bei ihr (3-4 Tage die Woche). Sie fahren zusammen in Urlaub und sie hat sogar einen Ring am Finger!
Dazu hatte dieser 2019 dort 3 bis 4 Monate schon fest gewohnt, als er sein Haus verkauft hatte (auch Scheidung, gemeinsames Haus) und seine neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war. Die neue Beziehung scheint daher schon sehr verfestigt zu sein.
Vielen Dank.
MfG

Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Grundsätzlich wird eine verfestigte Lebensgemeinschaft, die zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt, nach einer Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren angenommen. In Einzelfällen hat die Rechtsprechung auch Zeiten von eineinhalb bis zwei Jahren ausreichen lassen. Sie nähern sich damit der Zeit, die für die Verwirkung erforderlich ist.

Im Hinblick auf das Alter Ihrer Tochter würde ein kompletter Entfall des Unterhalts allerdings voraussetzen, dass Ihrer geschiedenen Frau eine Ganztagstätigkeit zugemutet werden kann. Die Nachmittagsbetreuung Ihrer Tochter in Ganztagsschule, Hort oder ähnlichem müsste also sichergestellt sein, da die Verwirkung nicht zur Beeinträchtigung der Belange des Kindes führen darf. Dies wäre bei den derzeitigen Einkünften der Kindesmutter aber anzunehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

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