Sehr geehrter Fragesteller,
wohnt Ihr Sohn nicht mehr bei einem Elternteil, so beträgt sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle 640,-- Euro. Eine Ausbildungsvergütung und das Kindergeld mindern seinen Bedarf.
Grundsätzlich sind bei volljährigen Kindern beide Elternteile barunterhaltspflichtig, die Betreuung des Kindes wird nicht mehr berücksichtigt. Die Haftungsquote bemisst sich bei sog. nicht privilegierten Volljährigen nach dem Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte beider Elternteile, jeweils vermindert um den geltenden Selbstbehalt und um vorrangige Unterhaltspflichten (hier um den Unterhalt für Ihre minderjährige Tochter).
Volljährige Kinder sind unterhaltsrechtlich nur privilegiert und werden damit minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie unverheiratet sind, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Ihr volljähriger Sohn ist unterhaltsrechtlich also nicht privilegiert, wenn er sich tatsächlich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, sondern wie vom Jugendamt angegeben eine Berufsausbildung macht oder wenn er nicht mehr bei einem Elternteil wohnt. In diesem Fall gilt für Sie nicht mehr der notwendige Eigenbedarf, sondern der höhere angemessene Eigenbedarf als Selbstbehalt. Dieser Betrag muss Ihnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes mindestens verbleiben. Nach der Düsseldorfer Tabelle (und auch der Berliner Tabelle) liegt der angemessene Eigenbedarf bei mindestens 1.100,-- EUR monatlich. Liegt Ihr unterhaltsrechtlich relevantes bereinigtes Nettoeinkommen darunter, gelten Sie in Hinsicht auf den Unterhaltbedarf Ihres Sohnes als nicht leistungsfähig und er hat keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist aber nicht in jedem Fall identisch mit dem Einkommen, dass sich aus dem Steuerbescheid nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt. So werden z.B. Steuererstattungen in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Bei Selbstständigen werden z.B. Abschreibungen für Abnutzung (auch wenn der Abzug steuerlich zulässig sein sollte) unterhaltsrechtlich nur dann anerkannt, wenn ihnen auch ein tatsächlicher Wertverlust zugrunde liegt. Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen können aber ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden und mindern damit die Leistungfähigkeit für nachrangige Unterhaltsverpflichtungen.
Soweit dies zur Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist, haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über deren Einkünfte und Vermögensverhältnisse gegen Ihre Ex-Frau und Ihren Sohn und darauf, dass diese entsprechende Belege vorlegen, wenn Sie es verlangen.
Der Titel kann mittels einer Abänderungsklage aufgehoben werden, wenn kein Unterhaltsanspruch Ihres Sohnes mehr besteht und dieser ihn nicht freiwillig herausgibt, aber nicht rückwirkend. Eine Aufhebung oder auch eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts kommt erst für die Zeit ab Erhebung der Klage in Betracht. Sie sollten hierfür am besten einen Anwalt vor Ort aufsuchen, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen müsste für eine Abänderungsklage auch genau berechnet werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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