Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Sie können von Ihrem Sohn Rechenschaft darüber verlangen, aus welchem Grund er die erste Ausbildung abgebrochen hat. Konsequenzen wird jedoch auch ein verschuldeter Abbruch wohl nicht haben. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bei nicht volljährigen Kindern sehr tolerant und wird eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus diesem Grund nicht annehmen, zumal Ihr Sohn jetzt ja seine schulische Ausbildung weiterbetreiben wird, also nach dem Ausbildungsabbruch nicht auf der faulen Haut liegt.
2. Als Elternteil, der Unterhalt leistet, sind Sie berechtigt, Nachweise über den Stand und Fortgang der Ausbildung des Kindes zu verlangen. Dies sollte sich auch auf das Abschlusszeugnis nach der zehnten Klasse erstrecken, da Sie die Vorlage desselben schon früher hätten fordern können. Jedoch gilt auch insoweit, dass Sie allein aufgrund eines schlechten Notendurchschnitts Unterhaltsleistungen nicht verweigern können werden. Ein schlechter Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis der Realschule bedeutet nicht zwingend, dass das Abitur nicht abgelegt werden kann.
3. Sie haben gegenüber Ihrem Sohn einen Anspruch auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1605 BGB
). Sie können insoweit eine lückenlose Darlegung verlangen. Die Auskunft ist mit geeigneten Unterlagen zu belegen, insbesondere durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate, Kopien von Sparbüchern und ggf. auch Kontoauszügen. Lassen Sie sich dabei am besten von einem Rechtsanwalt helfen. Des Weiteren haben Sie nun, da Ihr Sohn volljährig ist, einen Anspruch gegenüber der Kindesmutter auf Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei sollten Sie sich insbesondere auch darlegen lassen, weshalb die Kindesmutter, obwohl sie keine Betreuung mehr leisten muss, immer noch nur ein derart geringes Einkommen erzielt. Dies ist von der Kindesmutter zu begründen. Grundsätzlich ist sie zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, um einen gleichwertigen Anteil zum Barunterhalt beitragen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 06.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfassende und hilfreiche Antwort. Eine kleine Nachfrage gibt es noch. Mein Sohn hat mir gegenüber erklärt, dass er von seiner Mutter Betreuungsunterhalt erhält und somit auf einen Barunterhalt der Mutter verzichtet.
Frage:
Muss dieser Betreuungsunterhalt nicht mit meinem Barunterhalt verrechnet werden?
Sie sollten von der Mutter auf jeden Fall Auskunftserteilung fordern. Aufgrund des - möglicherweise fiktiven - Einkommens der Mutter und Ihres eigenen Einkommens ergibt sich ein bestimmter Bedarf Ihres Sohnes, der aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden kann. Für diesen Bedarf müssen Sie und die Kindesmutter anteilig, je nach Ihren Einkommensverhältnissen, aufkommen. Ob die Mutter ihren Anteil teilweise durch "Betreuungsunterhalt" abdeckt, ist für die Höhe Ihres Anteils irrelevant.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)