Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie nicht mit, woher der Unterhaltstitel stammt und von wann. Die Stufe 8 / 144% des Regelsatzes aufgrund Ihrer letzten Gehaltsauskunft von 02/2023 scheint unstrittig.
Daher könnte es aufgrund der Volljährigkeit beider Kinder eine Rolle spielen, ob der Titel statisch ausgestellt ist oder ob er sogar individuell befristet war, auf den Eintritt der Volljährigkeit.
Aufgrund einer Befristung bedarf es dann eines neuen Titels, den Ihre nunmehr volljährigen Kinder jeder selbst beantragen müßten.
Ihre Kinder müssen Unterhalt für den Zeitpunkt der Volljährigkeit von Ihnen fordern, also selbst aktiv werden. Die Mahnung der Mutter wäre dann unbeachtlich.
Nur zugunsten minderjähriger Kinder unbefristet errichtete Titel, die statisch sind (also nicht dynamisch) wirken bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fort und sind weiterhin verwendbar
[OLG Hamm, FamRZ 2008, 291]
Von Bedeutung könnte es auch sein, ob Sie bislang Unterhalt dynamisch gezahlt haben
(§ 244 FamFG (§ 798a ZPO a.F)
Sollten Ihre Kinder den Unterhalt für sich beanspruchen können, sollten Sie versuchen, mit ihnen jeweils eine privatschriftliche Regelung zu treffen.
Aus „Titeln" kann vollstreckt werden und Sie sollten solche daher nicht ohne Not schaffen.
Das Gesetz sieht nach Eintritt der Volljährigkeit keinen dynamischen Unterhaltstitel mehr vor (nur statische)
[vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 19.02.2004 (Az.: 15 WF 198/02), Rn 5)].
Sie haben das Recht, bei einem neuen gerichtlichen Titel jeweils auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter einfließen zu lassen, was mittels einer Abänderungsklage erreicht werden kann (§ 238ff FamFG).
Ich empfehle Ihnen dringlichst, durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob Sie mit Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Kinder selbst und aktiv eine Abänderung gem. §§ 238 , 239 FamFG begehren müssen, weil sich die materiellen Unterhaltsvoraussetzungen verändert haben bzw. ob evtl. die Anwendbarkeit § 244 FamFG gegeben ist.
Soweit gültige Unterhaltstitel vorliegen, können Forderungen rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die Titel dynamisch sind. Ansonsten gilt der Zeitpunkt der Aufforderung, soweit die Mutter überhaupt noch aktiv legitimiert ist.
Da Kind A bei der Mutter wohnt und privilegiert ist, stimmt Ihr Zahlbetrag von 655€ (soweit die Mutter das Kindergeld erhält).
Soweit Kind B auswärtig studiert wird der Unterhalt gesondert bemessen, wobei der Bedarf für Studierende festgelegt ist.
Er beträgt für 2024 unverändert 930€ (incl. 410€ Wohnkosten (Warmmiete), wovon das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Wenn das Kind weder bei dem einen noch beim anderen Elternteil lebt, bekommt das Kindergeld, wer dem Kind den höheren Unterhalt zahlt.
Die DD-Tabelle enthält aber den ausdrücklichen Hinweis, dass von dem Betrag bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann.
Ihre Auffassung ist aber richtig, dass Ihre Ex-Frau ca. die Hälfte dieses Studentenunterhalts beisteuern müßte, da sie gleich viel verdient.
Die DD-Tabelle ist in Altersstufen unterteilt und für volljährige Kinder ab 18 Jahren gilt deshalb grundsätzlich die 4. Altersstufe.
Der Betrag ist hier nur gering höher. Allerdings ist zu beachten, dass bei volljährigen Kindern beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Das Einkommen der Kinder in Höhe von 400€ ist abzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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