Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt ab erreichter Volljährigkeit

4. Januar 2024 07:24 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Nur zugunsten minderjähriger Kinder unbefristet errichtete Unterhaltstitel, die statisch sind (also nicht dynamisch) wirken bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fort und sind weiterhin verwendbar

Guten Tag,

Ich bin seit 2010 geschieden und zahle seitdem Kindesunterhalt gem. DD-Tabelle.
Es gibt einen Unterhaltstitel der Stufe 8 / 144% des Regelsatzes.
Letzte Gehaltsauskunft habe ich im Februar 2023 belegt.
Meine Ex-Frau wohnt mit Kind A ca. 200 km entfernt in einem getrennten Haushalt.
Das Kindergeld für beide Kinder erhält meine Ex-Frau.
Das Einkommen meiner Ex-Frau und mein Einkommen sind in etwa identisch.

Wir haben zwei Kinder
Kind A, 19 Jahre alt, macht in diesem Jahr Abitur, lebt bei der Ex-Frau im Haus.
Kind B, 23 Jahre alt, studiert auswärtig in Kaiserlautern, führt einen eigenen Haushalt, eingetragener Wohnsitz in Kaiserslautern. Bachelor Abschluss, strebt einen Masterabschluss an. Gesetzlich versichert bei meiner Ex-Frau.

Guter Umgang und Kontakt mit beiden Kindern.

Ich zahlte in 2023 gem. DD-Tabelle gem. Spalte 4 (ab 18 Jahren) den Betrag in Höhe von 655 EUR.

Ich habe nun folgende Fragen dazu:
a) Meine Ex-Frau macht für beide Kinder geltend, dass die Spalte 4 (ab 18) der DD-Tabelle nicht gültig sei, sondern der Betrag aus Spalte 3 (ab 12-17 Jahren) herangezogen werden müsse, also 722 EUR. Ist das korrekt?
b) Wenn Spalte 3 korrekt ist und ein gültiger Unterhaltstitel vorliegt, kann diese Forderung rückwirkend geltend gemacht werden? Erste Mahnung / Nachfrage dazu gab es von meiner Ex-Frau am 2.1.2024.
c) Kind B studiert auswärtig. Wie wird der Unterhalt bemessen? Nach meiner Auffassung müsste meine Ex-Frau die Hälfte des Studentenunterhalts beisteuern. Kann hier der volle Kindesunterhalt geltend gemacht werden, da der Unterhaltstitel vorliegt? Wie kann eine andere Regelung getroffen werden, so dass auch meine Ex-Frau die Hälfte des Unterhalts für Kind B beiträgt, zumal auch sie das volle Kindergeld erhält.

Gern eine Beispielrechnung als "Leitfaden" beifügen
Gehalt Ex-Frau 4.500 EUR
Mein Gehalt 4.500 EUR
Einkommen beider Kinder in Ferienjobs / Praktikas jeweils ca. 400 EUR pro Monat.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider teilen Sie nicht mit, woher der Unterhaltstitel stammt und von wann. Die Stufe 8 / 144% des Regelsatzes aufgrund Ihrer letzten Gehaltsauskunft von 02/2023 scheint unstrittig.

Daher könnte es aufgrund der Volljährigkeit beider Kinder eine Rolle spielen, ob der Titel statisch ausgestellt ist oder ob er sogar individuell befristet war, auf den Eintritt der Volljährigkeit.

Aufgrund einer Befristung bedarf es dann eines neuen Titels, den Ihre nunmehr volljährigen Kinder jeder selbst beantragen müßten.

Ihre Kinder müssen Unterhalt für den Zeitpunkt der Volljährigkeit von Ihnen fordern, also selbst aktiv werden. Die Mahnung der Mutter wäre dann unbeachtlich.

Nur zugunsten minderjähriger Kinder unbefristet errichtete Titel, die statisch sind (also nicht dynamisch) wirken bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fort und sind weiterhin verwendbar
[OLG Hamm, FamRZ 2008, 291]

Von Bedeutung könnte es auch sein, ob Sie bislang Unterhalt dynamisch gezahlt haben
(§ 244 FamFG (§ 798a ZPO a.F)

Sollten Ihre Kinder den Unterhalt für sich beanspruchen können, sollten Sie versuchen, mit ihnen jeweils eine privatschriftliche Regelung zu treffen.

Aus „Titeln" kann vollstreckt werden und Sie sollten solche daher nicht ohne Not schaffen.

Das Gesetz sieht nach Eintritt der Volljährigkeit keinen dynamischen Unterhaltstitel mehr vor (nur statische)
[vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 19.02.2004 (Az.: 15 WF 198/02), Rn 5)].

Sie haben das Recht, bei einem neuen gerichtlichen Titel jeweils auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter einfließen zu lassen, was mittels einer Abänderungsklage erreicht werden kann (§ 238ff FamFG).

Ich empfehle Ihnen dringlichst, durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob Sie mit Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Kinder selbst und aktiv eine Abänderung gem. §§ 238 , 239 FamFG begehren müssen, weil sich die materiellen Unterhaltsvoraussetzungen verändert haben bzw. ob evtl. die Anwendbarkeit § 244 FamFG gegeben ist.

Soweit gültige Unterhaltstitel vorliegen, können Forderungen rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die Titel dynamisch sind. Ansonsten gilt der Zeitpunkt der Aufforderung, soweit die Mutter überhaupt noch aktiv legitimiert ist.

Da Kind A bei der Mutter wohnt und privilegiert ist, stimmt Ihr Zahlbetrag von 655€ (soweit die Mutter das Kindergeld erhält).

Soweit Kind B auswärtig studiert wird der Unterhalt gesondert bemessen, wobei der Bedarf für Studierende festgelegt ist.

Er beträgt für 2024 unverändert 930€ (incl. 410€ Wohnkosten (Warmmiete), wovon das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Wenn das Kind weder bei dem einen noch beim anderen Elternteil lebt, bekommt das Kindergeld, wer dem Kind den höheren Unterhalt zahlt.

Die DD-Tabelle enthält aber den ausdrücklichen Hinweis, dass von dem Betrag bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann.

Ihre Auffassung ist aber richtig, dass Ihre Ex-Frau ca. die Hälfte dieses Studentenunterhalts beisteuern müßte, da sie gleich viel verdient.

Die DD-Tabelle ist in Altersstufen unterteilt und für volljährige Kinder ab 18 Jahren gilt deshalb grundsätzlich die 4. Altersstufe.

Der Betrag ist hier nur gering höher. Allerdings ist zu beachten, dass bei volljährigen Kindern beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Das Einkommen der Kinder in Höhe von 400€ ist abzuziehen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER