Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1) nach einem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck, Urteil vom 19.12.1990, Az. 11 C 349/90
) hat ein volljähriges Kind keinen Anspruch, gegen den Willen der unterhaltspflichtigen Eltern in deren Wohnung zu verbleiben.
2)und 3) in der Zivildienstzeit wird von der Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass durch die öffentlichen Leistungen der finanzielle Bedarf des Kindes gedeckt ist. D.h. die Eltern müssen erst einmal nicht zahlen. Sollte dem Zivildienstleistenden allerdings keine dienstliche Unterkunft zur Verfügung stehen, dann kann er wegen dieser Unterkunft Unterhalt verlangen. In Ihrem Fall kommt es also darauf an, ob der Sohn Ihrer Lebensgefährtin von seiner Zividienststelle eine Unterkunft zugewiesen bekommen könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, dann müsste er den Mehrbedarf beweisen. Wie hoch der Unterhalstanspruch wegen diesem Mehrbedarf sein könnte, kann hier abschließend nicht beurteilt werden, da sich dies nicht ausschließlich nach der Düsseldorfer Tablelle richtet. Die Rechtsprechung spricht zumeist- aber nur sehr geringe- Unterhaltsansprüche zu.
4)Den Unterhaltsanspruch muss der Sohn im Streitfall gegen die Mutter einklagen. Der Vater liegt unter dem sog. Selbstbehalt von 770 € für nicht Erwerbstätige.
Sollte sich der Sohn allerdings nach dem Zivildienst zu einem Studium oder Ausblidung entschließen, kann es wieder zu höheren Unterhaltsansprüchen wegen Ausbildung führen, insbesondere weil er dann einen eigenen Haushalt führt.
Abschließend ist noch anzumerken, dass Sie versuchen sollten, eine gütliche Einigung mit dem Sohn anstreben sollten. Unterhaltsprozesse zwischen Elten und Kindern sind in der Praxis emotinal und verhärten den Konflikt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
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Diese Antwort ist vom 07.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.11.2005
|
13:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller
07.11.2005 | 13:42
Vielen Dank für die prompte Antwort,
hier noch eine Nachfrage:
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens können meines Wissens nach auch Schulden berücksichtigt werden.
Wir habens seit ca. 5 Jahren eine Eigentumswohnung, die für unsere Altersversorgung gedacht war. Können Zinsen und /oder Tilgung für die Wohnung eingesetzt werden ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.11.2005 | 13:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
angemessene Zins- und Tilgungsraten sind einkommensmindernd anzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de