Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts wird zuerst das Einkommen ermittelt, also in erster Linie das Einkommen aus selbstständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, aber auch die Einkünfte aus dem Vermögen, z.B. Zinseinkünfte abzüglich Depotgebühren und Bankspesen, aber auch fiktive Zinseinkünfte. Ggf. besteht aber auch die Pflicht zur Vermietung/ Verpachtung von Immobilien, z.B. Wohngebäuden und Garagen, so dass auch daraus Einkünfte erzielt werden können, nämlich die Miete und Pacht. Insoweit ist schon bei der Ermittlung des Einkommens auch die Kenntnis über das vorhandene Vermögen essentiell.
Bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf der 2. Stufe wird das Vermögen erneut wichtig: ggf. ist ihm nämlich ein mietfreies Wohnen anzurechnen oder anerkennenswerte Abzahlungen (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen. Die Höhe des Schuldenabzugs unterliegt aber immer einer Einzelfallbetrachtung, so dass es nicht so etwas wie einen Freibetrag gibt.
Der Mindestunterhalt (nach der Düsseldorfer Tabelle) muss in jedem Fall gesichert sein.
Der notwendige Selbstbehalt liegt 2017 für einen Erwerbstätigen bei 1.080,- Euro, bei einen Nichterwerbstätigen bei 880,- Euro.
Unterhalt ist für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zu gewähren.
Ausnahmsweise und nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB
dürfen Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit zivilrechtlich geltend gemacht werden:
Es kann für die Vergangenheit Unterhalt nur dann gefordert werden, wenn der Verpflichtete in Verzug gesetzt oder zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 1 BGB
). Sie müssten den Kindesvater also für die relevante Zeit eine Zahlungsaufforderung geschickt haben, was aus Ihrer Frage leider nicht hervorgeht.
Sollten Sie ihn doch aufgefordert haben, ist eine Verjährung der Ansprüche nicht zu befürchten, da die Ansprüche nach § 207 Abs. 2 BGB
bis zum 21. Lebensjahres gehemmt sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 07.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.12.2017
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13:59
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