Sehr geehrter Ratsuchender,
das Kindergeld bei den minderjährigen ehelichen Kindern wird nicht in voller Höhe abgezogen, da diese bei Ihnen leben. Ich muss aber darauf hinweisen, dass die nur hälftige Anrechnung in anderen OLG Bezirken anders beurteilt werden kann.
Sie sollten daher unabhängig von dieser Frage unbedingt vor Ort die Berechnung überprüfen lassen. Dieses gilt allein schon für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.
Bereits der Erwerbsbonus ist bereits vor Abzug des Kindesunterhaltes zu ermitteln.
Das Einkommen Ihrer Frau hat bei der Unterhaltsberechnung zunächst außer Betracht zu bleiben, jedenfalls kann es sich nicht indirekt einkommenserhöhend auswirken. Das Einkommen spielt aber dennoch eine Rolle.
Der Unterhalt der Kindesmutter wird errechnet aus dem noch verbleibenden Einkommen nach Abzug des Kindesunterhaltes. Sie sind aber neben der Kindesmutter auch Ihrer Frau zum Unterhalt verpflichtet. Da beide minderjährige Kinder zu betreuen haben, stehen beide Mütter nun gleichrangig in der nächsten Stufe.
Nun wären zunächst die Anprüche der Mütter zu errechnen, wobei sich der Bedarf der Kindesmutter nach deren Einkommen vor der Geburt richtet. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches Ihrer Frau wird dann, und erst an dieser Stelle, deren Einkommen berücksichtigt.
Sie sollten unbedingt die gesamte Berechnung anhand sämtlicher Unterlagen vor Ort prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
mein Einkommen von 2.000,-- Euro ist denke ich okay.
Davon würde ich jetzt 10 % abziehen.
Verblieben 1.800,-- Euro. Davon jeweils der Kindesunterhalt mit
hälftigem Kindergeldabzug (245,-- u. 2 x 202,-- Euro).
Der Wohnvorteil meiner ehelichen Kinder bringt denen nichts, davon können sie nicht leben. Da die Kindesmutter das volle Kindergeld
bezieht hat sie für das Kind 356,-- Euro. Mein jüngstes Kind nur 125,-- Euro plus 154,-- Euro Kindergeld = 279,-- Euro.
Das kann nicht gerecht sein.
In meiner Berechnung würden nun 1.151,-- Euro übrigbleiben, mein Selbstbehalt beträgt 1.000,-- Euro, sodass es maximal um rd. 150,-- Euro mtl. gehen kann.
Denken Sie diese Berechnung hat Aussicht auf Erfolg?
Ferner würde mich noch interessieren, inwiefern meine Zinszahlungen für unser Haus Berücksichtigung finden können.
Eine zusätzliche Belastung von 500,-- können wir niemals tragen, das vernichtet unsere Existenz. Wird dies in irgendeiner Weise vom Job-Center berücksichtigt, oder gehen die über Leichen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
von dem angenommen Einkommen ist zunächst die Berufspauschale in Höhe von 5% in Abzug zu bringen. Ihr Einkommen ist dann mit 1.900,00 EUR anzunehmen. Davon ist der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Nunmehr ist im Anschluss daran der Erwerbsbonus zu berücksichtigen. Insoweit war in meiner Antwort als Vorwegabzug die Berufspauschale gemeint, die offensichtlich gar nicht berücksichtigt wurde. Es verbleiben nach Abzug des Kindesunterhaltes 1.251,00 EUR, wovon nun 10% in Abzug zu bringen sind.
Es verbleiben dann gerundet 1.126,00 EUR. Auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.000,00 EUR stehen die 126,00 EUR der Kindesmutter nicht allein zu, sondern im Rahmen einer Mangelfallberechnung wäre der Anteil, der auf die Kindesmutter entfällt , neben dem Anspruch Ihrer Frau zu ermitteln.
Insoweit ist Ihre Berechnung durchaus nicht von der Hand zu weisen, allerdings wäre noch ein Anspruch Ihrer Frau zu berücksichtigen, was noch zu einer weiteren Herabsetzung des Anspruches der Kindesmutter führen kann.
Der Schuldendienst für das Haus kann durchaus berücksichtigt werden: allerdings werden Sie sich dann im Gegenzug unter Umständen einen Wohnvorteil anrechnen lassen müssen. Dieser liegt dann vor, wenn der Wohnwert den Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten übersteigt. Ausgegegangen wird dabei vom Mietwert.
Das Job-Center versucht offensichtlich das Einkommen Ihrer Frau in nicht zulässiger Weise in die Berechnung einfließen zu lassen, was dann zu dem erhöhten Unterhalt der Kindesmutter führt. Das sollten Sie nicht hinnehmen.
Da in Ihrem Fall nicht nur die Frage des Schuldendienstes und des damit im Zusammenhang stehenden Wohnvorteils zu klären ist, sondern auch die Berechnung eine Mangelfallberechnung sein wird, sollten Sie anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle