Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
1) Bricht ein Kind seine Ausbildung mutwillig ab, so müssen die Eltern GRUNDSÄTZLICH keinen Unterhalt zahlen. Dies gilt zumindest für VOLLJÄHRIGE Kinder. (so u.a. OLG Nürnberg aus dem Jahre 2000). Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das volljährige Kind gemerkt, daß es doch einen anderen Beruf wählen möchte. D.h. das Kind darf einmal - innerhalb von ca. 6 Monate - die Ausbildung / das Studium ändern, ohne den Unterhalt zu verlieren.
2) Bei minderjährigen Kinder ist man hier noch nachsichtiger, weil meint, das Kind ist noch in der Orientierungsphase.
Bis zum 18. Lebensjahr haben die Kinder noch die Möglichkeit sich "auszuprobieren". Daher müssen Sie bis zum 18. Lebensjahr des Kindes Unterhalt zahlen.
3) Grundsätzlich haben Sie Recht damit, daß die Gehälter der letzten 12 Monate berücksichtigt werden.
Nur in Ihrem Fall ist es eindeutig, daß Ihre Tochter in der Zukunft - wahrscheinlich bis zum 18. Lebensjahr - kein eigenes Einkommen hat. Daher dürffen Sie das rückwärtige Einkommen nicht berücksichtigen.
4) Sie müssen auch den Unterhalt für April 2009 zahlen. Denn der Unterhalt für März 2009 war ja bereits für den Monat März 2009 reduziert, weil Ihre Tochter eigenes Einkommen hatte. Da ist es irrelevant, wann das Gehalt gezahlt wurde, ob zum 01. oder 31. eines Monates.
5) Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß Sie auch für das 14. jährige Kind Unterhalt zahlen müssen.
6) Sie können aber den Unterhalt zumindest für den Monat April reduzieren, weil dort der Kinderbonus von 100 EUR für jedes Kind gezahlt wird. Das Geld wird mit dem Kindergeld ausbezahlt. Ich bin der Auffassung, daß Sie daher den Unterhaltsbetrag in dem MONAT APRIL um 50 EUR pro Kind kürzen können. Ab Mai müssen dann wieder die alten Beträge gezahlt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de