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Unterhalt Kind - Unterhaltsgeld eigenständig anpassen?

1. Dezember 2010 17:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Ich bin geschieden und zahle für mein Kind Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, ohne das meine Exfrau über das Gericht einen Titel erstritten hat.
Da ich selbstständig bin, errechnet sich das Unterhaltsgeld aus dem unterhaltsrelevanten Einkommen der letzten drei Geschäftsjahre.
Nun sinkt mein Einkommen aus zwei Gründen:
Zum einen hat sich die Auftragslage verschlechtert. Die Gewinne verringern sich.
Zum anderen bemühe ich mich um den Aufbau eines weiteren Unternehmens. Hierdurch benötige ich Zeitfenster, die ich mir durch weniger Wochenarbeitsstunden im bestehenden Unternehmen schaffe.
Kann ich bei sinkendem Einkommen das zu zahlende Unterhaltsgeld eigenständig anpassen, da der bislang ermittelte Wert nicht mehr meiner derzeitigen Einkommenssituation entspricht.
Grundlage wäre dann nicht mehr der Durchschnitt der letzten drei Jahre sondern das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt und Sie den Unterhalt bisher freiwillig gezahlt haben, kann eine Abänderung und Anpassung des zu zahlenden Unterhalts jederzeit erfolgen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht zu befürchten, da kein Titel existiert, aus dem vollstreckt werden könnte. Allerdings müssen Sie bei einer Reduzierung des Kindesunterhalts damit rechnen, dass die Kindsmutter Sie auffordert, weiterhin den bisherigen Unterhalt zu bezahlen und ggf. gerichtlich gegen Sie vorgeht. Dies könnte auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Dies ist aber nur dann zu befürchten, wenn die Kindsmutter mit den angepassten Zahlungen nicht einverstanden ist.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Sie Ihr Einkommen nicht mutwillig zu Lasten Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder reduzieren dürfen. Im Falle eines Rechtsstreits kann man Ihnen ansonsten ein fiktives Einkommen unterstellen, das sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Bei Selbständigen würde z.B. unter Umständen erwartet werden, dass ein Nebenjob angenommen wird, wenn sich die Auftragslage verschlechtert. Dies nur als Hinweis. Die Umstände würden vom Familiengericht ohnehin in jedem Einzelfall gesondert geprüft.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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