Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt und Sie den Unterhalt bisher freiwillig gezahlt haben, kann eine Abänderung und Anpassung des zu zahlenden Unterhalts jederzeit erfolgen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht zu befürchten, da kein Titel existiert, aus dem vollstreckt werden könnte. Allerdings müssen Sie bei einer Reduzierung des Kindesunterhalts damit rechnen, dass die Kindsmutter Sie auffordert, weiterhin den bisherigen Unterhalt zu bezahlen und ggf. gerichtlich gegen Sie vorgeht. Dies könnte auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Dies ist aber nur dann zu befürchten, wenn die Kindsmutter mit den angepassten Zahlungen nicht einverstanden ist.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Sie Ihr Einkommen nicht mutwillig zu Lasten Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder reduzieren dürfen. Im Falle eines Rechtsstreits kann man Ihnen ansonsten ein fiktives Einkommen unterstellen, das sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Bei Selbständigen würde z.B. unter Umständen erwartet werden, dass ein Nebenjob angenommen wird, wenn sich die Auftragslage verschlechtert. Dies nur als Hinweis. Die Umstände würden vom Familiengericht ohnehin in jedem Einzelfall gesondert geprüft.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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