Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Eine Verpflichtung zur Mitteilung des geänderten Einkommens bestand seitens Ihrer Tochter nicht. Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen (OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ, 2005, 365).
Eine Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Unterhaltes besteht in Ihrem Fall nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB
. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ursprüngliche Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. Ein solcher Rechtsgrund besteht hier im Unterhaltsurteil aus dem Jahr 2004.
Dieser kann jedoch mit Hilfe einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO
geändert bzw. aufgehoben werden. Allerdings schreibt § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO
ausdrücklich vor, dass eine Änderung nur ab Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage eintritt. Hieraus folgt, dass bis zur Zustellung einer möglichen Abänderungsklage ein Rechtsgrund für Ihre Leistung bestand bzw. besteht und Sie nicht den geleisteten Unterhalt zurückverlangen können.
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass Sie sich mit der Kindesmutter bzw. Ihrer Tochter im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs darauf einigen, dass der (von der tatsächlichen Berechnung her) zuviel gezahlte Unterhalt auf die Tilgungsrate angerechnet wird.
Zwar bestand rein rechnerisch wohl ein geringerer Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter, allerdings kommt es bei der Verpflichtung zur Zahlung allein auf den Unterhaltstitel in Form des Urteils aus dem Jahr 2004 an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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