Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich zu Ihren einzelnen Fragen wie folgt aus:
1.
Ich unterstelle zunächst, dass Sie Ihrer Ehefrau an sich 550,00 € an Trennungsunterhalt zahlen und hiervon die Rate für die Küche abziehen, so dass der Zahlbetrag von 421,00 € verbleibt. Also haben Sie sich mit Ihrer Frau dahingehend verständigt, dass der Unterhalt um die Abzahlung der Küche zu verringern ist. Wenn Sie eine solche Vereinbarung nachweislich getroffen haben, spricht nichts dagegen, auch weiterhin so zu verfahren.
2.
Die Tatsache, dass Ihre Frau mit einem neuen Partner zusammenlebt kann zur Folge haben, dass sich der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau verringert oder entfällt. Hierfür ist jedoch zunächst einmal Voraussetzung, dass es sich bereits um eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ handelt, die dann gemäss § 1579 Nr. 7 BGB
zu einer Beschränkung oder zum Wegfall der Verpflichtung führen kann. Für eine Verfestigung ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH eine Dauer von im Regelfall zumindest 2 bis 3 Jahren erforderlich, weiter wenn nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit von einem nahezu ehelichen Zusammenleben auszugehen ist (Zusammenzug, gemeinsame Konten, Reisen, Auftreten als Paar etc.). Hier kann die Beziehung mit dem neuen Partner nach Ihrer Schilderung gerade maximal seit der Trennung im Januar 2007 bestehen, so dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich im gleichen Umfange besteht, wie bisher.
3.
Nach Ihren Angaben ist bei Ihrer Frau ab November 2007 von einem Nettoeinkommen von 800,00 € auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei bereits um das bereinigte Nettoeinkommen handelt, liegt dieses Einkommen unter dem notwendigen Selbstbehalt von 900,00 € aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2007) beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner (inkl. 360,00 € an Warmmiete), so dass an sich kein Unterhalt geschuldet wird.
Im Verhältnis zu Ihrem Kind jedoch muss sich die Mutter den von Ihnen gezahlten Unterhalt von 421,00 € anrechnen lassen, so dass sich ein Einkommen (unbereinigt) 1.321,00 € besteht. Wegen der nichterfolgten Bereinigung gehe ich daher von einem Nettoeinkommen Ihrer Ehefrau ab November und Aufenthalt des Kindes bei Ihnen von bis zu 1.300,00 € aus. Dieses ergibt nach der Düsseldorfer Tabelle einen Betrag von 245,00 € monatlich (Einkommensstufe 1, Altersstufe 2). Eine Anrechnung des Kindergeldes entfällt bis zur 6. Einkommensstufe.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Kindesmutter zum einen verpflichtet ist, Ihnen gegenüber Auskunft über die Eigentumsverhältnisse zu erteilen und des weiteren auf Ihr Anfordern eine kostenlose Titulierung des Unterhalts durch das Jugendamt vornehmen zu lassen. Ihr Kind hat einen Anspruch auf Titulierung.
Bitte beachten Sie, dass diese Unterhaltsberechnung aufgrund der dargelegten Ungewissheiten nur eine grobe Schätzung darstellen und keinesfalls die eingehende Beratung bei einem Anwalt nach Sichtung sämtlicher Unterlagen (auch Belastungen, Vorsorgeaufwendungen etc.) ersetzen kann.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung eine ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall wenden Sie sich bitte zunächst per Email an radannheisser@gmx.de an mich, Betreff „frag einen Anwalt“.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Diese Antwort ist vom 23.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Guten Tag Herr RA Dannheisser,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte beantworten Sie noch meine Nachfrage zu:
1.) ich zahle Unterhalt von 421 €; da die Küche in meinem Nettoeinkommen "bereinigt" worden ist. Wird dieses auch zukünftig so berücksichtigt oder schulde ich einen Unterhalt von 421 € abzüglich der Rate für die Küche ?
2.) wenn die Mutter des Kindes zu dem neuen Partner zieht spart sie doch Miete und Nebenkosten sowie führt ihm möglicherweise den Haushalt. Werden diese Ersparnisse bzw. Versorgungsleistungen nicht als eine Art "Einkommen" berücksichtigt (in Internet-Foren las ich von 200 - 550 € je nach Einkommen und Gerichtsbezirk) ?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen:
Wenn bei der von Ihnen vorgenommenen Unterhaltsberechnung die Rate für die Küche schon vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen worden ist (was bei ehebedingten Schulden durchaus üblich ist), so können Sie selbstverständlich diesen Betrag nicht noch einmal abziehen.
Wenn die Mutter tatsächlich keine Miete beim neuen Partner bezahlt, ist das unbereinigte Nettoeinkommen Ihrer Frau entsprechend zu erhöhen. Aber Ihre Frau wird sicherlich einen „Nachweis“ erbringen, dass sie sich an der Miete bei ihrem Freund beteiligt. Hinsichtlich der „Versorgungsleistungen“ für den neuen Haushalt ergibt sich im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch gegen Sie nichts. Eine Änderung besteht erst bei der von mir bereits erwähnten verfestigten Lebensgemeinschaft.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser