Sehr geehrter Ratsuchender,
die Tatsache, dass Ihre Ex-Frau künftig nur noch das jüngere der beiden gemeinsamen Töchter betreut, kann durchaus zur Folge haben, dass unterhaltsrechtlich eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit besteht, auch eine Unterstellung fiktiver Einkünfte ist unter Umständen möglich. Soweit mir der Sachverhalt bekannt ist, sehe ich hier grundsätzlich eine aus Ihrer Sicht eher positive Tendenz.
Hierzu sollte man wissen, dass durch die Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 bezüglich der Erwerbsobliegenheit noch eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Denn vormals hatte sich eine relativ einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, nach der z.B. eine Vollerwerbstätigkeit bei ein bis zwei Kindern als zumutbar galt, wenn das (jüngere) Kind ungefähr 15 bis 16 Jahre alt ist. Nach der neuen Rechtslage sollen vom Prinzip her nur noch die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sein.
Allerdings gilt im Rahmen des Ehegattenunterhalts nach Scheidung nunmehr verstärkt der Grundsatz der Eigenverantwortung, niedergelegt in § 1569 BGB
. Letztlich kann man davon ausgehen, dass sich der Maßstab eher zu Lasten der Unterhaltsberechtigten verschoben hat. Wenn also hier keine Besonderheiten, wie z.B. andauernde Krankheit oder ähnlich gegeben sind, dürfte hier eine Vollzeitstelle wahrscheinlich durchaus als zumutbar angesehen werden.
Jedoch ist zu beachten, dass eine Vollzeitstelle für die geschiedene Frau auch erreichbar sein muss - insofern haben Sie recht umfangreiche Auskunftsansprüche, sie muss Ihnen konkrete angemessene Erwerbsbemühungen auf Anforderung schriftlich nachweisen. Solange aber unverschuldet keine entsprechende Arbeit gefunden wird, werden Sie weiterhin im bisherigen Umfang Ehegattenunterhalt leisten müssen, vgl. § 1573 Abs. 1 BGB
.
Wenn eine volle Erwerbsobliegenheit besteht, kann eine Unterstellung fiktiver Einkünfte erfolgen, aber nur wenn die Unterhaltsberechtigte in vorwerfbarer Weise nicht alles Zumutbare unternommen hat, um durch Aufnahme einer Vollzeitstelle ihre Leistungsfähigkeit wieder voll herzustellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Die hier relevanten Rechtsquellen finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=1D51984842BB4FA4B0FA800D14939649&toc=heibo.11101
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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