Sehr geehrter Ratsuchende,
ich gehe davon aus, dass die Unfallgegnerin Fransösin ist, jedenfalls keine Deutsche, so dass sich die Abwicklung des Unfallschadens nach französischem Recht richtet. Seit dem 01.01.2003 muß jedes ausländische Versicherungsunternehmen einen Regulierungsbeauftragten für die Schadenbearbeitung in Deutschland benennen. Dies vereinfacht die Schadensabwicklung in der Regel deutlich, zumal nach französischem Recht der Versicherer nicht zum Ersatz etwaiger anwaltlicher Kosten für die Schadensabwicklung verpflichtet ist. Bereits hierin liegt ein Unterschied zum deutschen Recht.
Der Beauftragte der französischen Versicherung muß den Unfallschaden ab Anmeldung des Schadensfalles innerhalb von drei Monate bearbeiten.
Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sind nach französischem Recht teilweise höhere Abfindungen zu erzielen, als dies nach deutschem Recht möglich wäre.
Insoweit empfiehlt sich in der Schadenssache generell die weitere Korrespondenz mit dem beauftragten deutschen Versicherer. Speziell wegen des Schmerzensgeld sollte Sie so vorgehen, dass Sie den Versicherer von der ärztlichen Schweigepflicht
entbinden, die Ärzte, bei denen Sie in Behandlung standen und stehen benennen und den Versicherer bitten, ärztliche Atteste von dort aus einzuholen. Man wird Ihnen dann die
Atteste zuschicken und Sie können dann die Höhe des Schmerzensgeldes beziffern. Hier sollten Sie dann auch erwägen, ob die erlittenen Verletzungen noch in der Zukunft zu Einschränkungen führen können. Sie sollten daher zunächst einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld verlangen und bei zu erwartenden zukünftigen Schäden die Sache wegen des Schmerzensgeldes nicht gleich endgültig abschließen.
Einigen Arten von Ansprüchen, wie sie das deutsche Recht kennen werden nach französischem Recht geringer, bzw. nicht ersetzt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier könnte es wegen des entgangen Uralubes sicherlich Probleme geben.
Wegen der Brille sollte die Sache nochmals eingehend geprüft werden. Grundsätzlich ist hier der erlittene Schaden zu ersetzen, also der Zeitwert. Allerdings sollte hier das Gutachten noch eingehend weiter geprüft werden, und zwar hinsichtlich Alter, Veränderung der Sehstärke, etc. Ggf. sollten Sie hier Ihren Optiker ansprechen.
Grundsätzlich könnten Sie z.B. in Erwägung ziehen: Brillengläser können des öfteren in ein neues Gestell eingearbeitet werden, so dass es angebracht scheint Brillenfassung und Brillengläser gesondert zu bewerten. Die Fassung ist aufgrund modischer Trends einer Wertminderung unterworfen, hier werden öfters 25% pro Jahr als Abzug berechnet. Bei den Brillengläsern gibt es grundsätzlich keinen Zeitabschlag. Hier kommt es auf den Zustand der Gläser und den Nutzen nach den vorliegenden bzw. aktuell benötigten Stärken an. Sollte der Zustand auch nach Jahren der Gläser noch sehr gut sein und sich keine Änderung in den Stärken ergeben haben, so entspricht der Gebrauchswert der Gläser dem Wiederbeschaffungswert.
Zur Frage einer Klage zum jetzigen Zeitpunkt: Da die Vorgehensweise zum Schmerzensgeld und zur Brille noch die endgültig außergerichtlich abgeschlossen sind, sollte die Sache zunächst außergerichtlich weiter betrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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