Sehr geehrte Fragetsllerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Farge, die ich wie folgt beantworte:
1. Haushaltsführung:
Wie verrechnet die Versicherung in meinem Fall die Haushaltsführung und mit welchem Betrag wird die Haushaltsführung berechnet, in der Zeit, in der ich zu 100% arbeitsunfähig war und danach? Wie lange zahlt die Versicherung für die Haushaltsführung?
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist recht kompliziert.
Nach dem Prinzip des normativen Schadensbegriffs wird eine fiktive Entschädigung zuerkannt (seit BGHZ 50, 304
), wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO
geschätzt wird.
Als erstattungsfähig wird der Nettolohn einer fiktiven Hilfskraft bei der Hausarbeit angesehen (BGH NJW-RR 90, 34
).
Der konkrete Ausfallzeitraum wird anhand folgender Kriterien ermittelt:
- In welchem Umfang wurde vor dem Unfall die Arbeit im Haushalt geleistet, allein oder zusammen mit em Ehegatten.
- Regelmäßig anfallenden Wochenarbeitszeit im Haushalt, hierbei spielt die Größe des Haushalts, der Wohnung bzw. des Hauses eine ganz erhebliche Rolle sowie die Personenanzahl der im Haushalt wohnenden Personen sowie deren mögliche Mitarbeit im Haushalt.
- Art der Verletzung
- Einfluss der Verletzung auf die Haushaltsführung, inwieweit beeinträchtigen die beim Unfall erlittenen Verletzungen bei der Ausübung des Haushaltstätigkeiten.
Zur Ermittlung des Beeinträchtigungsfaktors werden von den Versicherungen bezüglich der einzelnen Verletzungen Tabellen mit Prozentangaben herangezogen, wobei dies nur Grobschätzungen sind.
Faktum, ist allerdings, dass die vom Arzt bescheinigte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)nicht als Entscheidungsgrundlage ausreichend ist, da keine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Haushaltstätigkeiten erfolgt.
Also die Bescheinigung vom Arzt, in welchem Zeitraum Sie zu 100% arbeitsunfähig waren, ist nur ein Anhaltspunkt, jedoch kein Beweis Dafür, inwieweit Sie tatsächlich in der Haushaltsführung gehindert waren.
Um die konkrete Beeinträchtigung im Haushalt zu ermitteln, müsste letztendlich eine medizinische Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen, um hieraus zu schließen, inwieweit sich die Verletzungen aus Ihre Haushaltstätigkeit tatsächlich ausgewirkt hat.
Die Versicherung hat Ihnen einen Vorschuss von 2.500,00 € gezahlt, mithin 250 Arbeitsstunden bei einem fiktiven Nettolohn von 10,00 € einer Haushaltshilfe erstattet.
Dabei wird es vermutlich bleiben, wenn Sie von Ihrer Seite aus nicht konkret darlegen, inwieweit Sie durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen in der Tätigkeit als Hausfrau beeinträchtigt waren und noch sind, wobei die Versicherung eine entsprechende ärztliche Begutachtung vermutlich verlangen wird.
2. Schmerzensgeld:
Wie viel Schmerzensgeld ist zu erwarten.
Das Schmerzengeld hat die Versicherung anhand der entsprechenden Tabellen ermittelt, wobei allerdings jeder Fall anders ist, was sicherlich in den Tabellen nicht berücksichtigt wird.
Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beinträchtigungen, Umfang der erlittenen Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Beeinträchtigung des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung und ein möglicher Dauerschaden als besonderer Abwägungsfaktor.
Insoweit muss sicherlich gegenüber der Versicherung noch vorgetragen werden, unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen halte ich grob geschätzt ein Schmerzensgeld von über 10.000,00 € für erzielbar, wobei dies auch noch weitaus höher sein kann, es kommt auf die Einzelheiten an.
3. Reiserücktritt:
Haben wir Chancen die Reisekosten erstattet zu bekommen?
Soweit der Rücktritt sich ursächlich aus dem Schadenereignis begründet, Sie also nicht in der Lage waren und auch nicht absehbar war, im September im Urlaub zu fahren, was Ihr Arzt Ihnen attestieren muss, hat Ihnen die Versicherung die Stornokosten zu erstatten.
Falls Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dratwa,
danke für Ihre Einschätzung.
Ich habe Ihnen sehr konkret die Unfallverletzungen geschildert und halte, auf Grund meiner bisherigen Recherchen, ein Schmerzensgeld von 10.000€ für absolut nicht ausreichend.
Können Sie mir bitte konkrete Beispiele von Schmerzensgeldzahlungen, auf Grund der von Ihnen erwähnten Tabellen und anhand der von mir geschilderten Verletzungen nennen?
Im Voraus herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits ausgeführt, ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruches immer eine Einzellfallentscheidung, wobei die Art der Verletzungen, deren Heilungsverlauf und insbesondere die zu erwartenden Spätfolgen ganz entscheidende Faktoren spielen.
Das von mir angegebene Schmerzensgeld von 10.000,00 € ist nur als absolute Mindesthöhe anzusehen, wobei ich bereits ausgeführt hatte, dass das Schmerzensgeld auch weitaus höher ausfallen kann, womit ein Bereich von über 20.000,00 € gemeint ist.
Die in den einschlägigen Tabellen aufgeführten Urteile, wobei ich hier insbesondere die Schmerzensgeldtabelle von Hacks meine, die von den Versicherungen im Regelfall zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruches herangezogen wird, bedürfen einer genauen Prüfung, ob sich Ihr eigener Sachverhalt mit den im Urteil geschilderten Fall deckt.
Wie unterschiedlich von den Gerichten die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen wird, hierzu folgende Beispiele:
Landgericht München, Urteil vom 21.12.2005 19 O 8648/03, hat einem 31 Jahre alten Mann bei einer Deckplattenimpressionsfraktur der Wirbelsäulenknochen 4,6 und 7 sowie Dornfortsatzabrissfraktur, 10 Tage Krankenhaus, ca. 1 Monat 100% arbeitsunfähig mit einem Dauerschaden von 20% (!) lediglich ein Schmerzensgeld von 5.785,00 € zugesprochen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.1997 5 U 11/97
7.500,00 € Schmerzensgeld bei einer Trümmerfraktur des 7. HW mit 3- Wochen Lähmungserscheinungen.
OLG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2005 I-1 U 170/04
Schmerzensgeld von 16.500,00 € bei Rippenserienfraktur, Luxationsfraktur des 2. HWK mit knöcherner Absprengung im Breich des Bogenwurzel, stumpfes Bautrauma, rechtseitige Lungenkontusion, Lebereinriss sowie Pankreaskontusion, vollständige Versteifung des Bewegungssegmentes C 2/3 , knöcherne Versteifung des Bewegungselementes C 3/4 , Dauerschaden 30%.
Jede Verletzung hat seine individuellen Besonderheiten. Daher sind die Schmerzensgeldbeträge, die in den Tabellen erscheinen bzw. Urteilen zugrunde liegen, nie schematisch anwendbar.Entscheidungen, die sich konkret mit der in Ihrem Fall erlittenen Verletzungen decken, habe ich nicht gefunden, was allerings auch, soweit es sich nicht um geringfügige Verletzungen handelt, der Regelfall ist. Bei schweren Unfällen kommt es auf die bleibenden Dauerschäden an, die sich oft erst nach ein bis zwei Jahren zeigen.
Erst wenn feststeht, dass der beim Unfall erlittenen Schaden voll oder zum Teil verbleibt, ist letztlich die Ermittlung eines konkreten Schmerzensgeldanspruchs möglich.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits ausgeführt, ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruches immer eine Einzellfallentscheidung, wobei die Art der Verletzungen, deren Heilungsverlauf und insbesondere die zu erwartenden Spätfolgen ganz entscheidende Faktoren spielen.
Das von mir angegebene Schmerzensgeld von 10.000,00 € ist nur als absolute Mindesthöhe anzusehen, wobei ich bereits ausgeführt hatte, dass das Schmerzensgeld auch weitaus höher ausfallen kann, womit ein Bereich von über 20.000,00 € gemeint ist.
Die in den einschlägigen Tabellen aufgeführten Urteile, wobei ich hier insbesondere die Schmerzensgeldtabelle von Hacks meine, die von den Versicherungen im Regelfall zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruches herangezogen wird, bedürfen einer genauen Prüfung, ob sich Ihr eigener Sachverhalt mit den im Urteil geschilderten Fall deckt.
Wie unterschiedlich von den Gerichten die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen wird, hierzu folgende Beispiele:
Landgericht München, Urteil vom 21.12.2005 19 O 8648/03, hat einem 31 Jahre alten Mann bei einer Deckplattenimpressionsfraktur der Wirbelsäulenknochen 4,6 und 7 sowie Dornfortsatzabrissfraktur, 10 Tage Krankenhaus, ca. 1 Monat 100% arbeitsunfähig mit einem Dauerschaden von 20% (!) lediglich ein Schmerzensgeld von 5.785,00 € zugesprochen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.1997 5 U 11/97
7.500,00 € Schmerzensgeld bei einer Trümmerfraktur des 7. HW mit 3- Wochen Lähmungserscheinungen.
OLG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2005 I-1 U 170/04
Schmerzensgeld von 16.500,00 € bei Rippenserienfraktur, Luxationsfraktur des 2. HWK mit knöcherner Absprengung im Breich des Bogenwurzel, stumpfes Bautrauma, rechtseitige Lungenkontusion, Lebereinriss sowie Pankreaskontusion, vollständige Versteifung des Bewegungssegmentes C 2/3 , knöcherne Versteifung des Bewegungselementes C 3/4 , Dauerschaden 30%.
Jede Verletzung hat seine individuellen Besonderheiten. Daher sind die Schmerzensgeldbeträge, die in den Tabellen erscheinen bzw. Urteilen zugrunde liegen, nie schematisch anwendbar.Entscheidungen, die sich konkret mit der in Ihrem Fall erlittenen Verletzungen decken, habe ich nicht gefunden, was allerings auch, soweit es sich nicht um geringfügige Verletzungen handelt, der Regelfall ist. Bei schweren Unfällen kommt es auf die bleibenden Dauerschäden an, die sich oft erst nach ein bis zwei Jahren zeigen.
Erst wenn feststeht, dass der beim Unfall erlittenen Schaden voll oder zum Teil verbleibt, ist letztlich die Ermittlung eines konkreten Schmerzensgeldanspruchs möglich.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt