Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1. Stimmt es, dass man meinen Sohn anzeigen kann wegen seines Alkoholspiegels und der Behauptung er hätte den Mitarbeiter ein Bein gestellt?
Solche Fälle sind mir sehr gut bekannt, in denen Türsteher nicht nur über die Stränge schlagen, sondern sich auch strafbar machen. Sicherlich kann man Ihren Sohn nicht wegen seines Alkoholpegels anzeigen, solange er kein Kraftfahrzeug gefahren ist (was ja nicht der Fall war, da es in Deutschland nicht verboten ist betrunken zu sein.
Auch die Sache mit dem Beinstellen ist lediglich eine Schutzbehauptung. Zum einen müsste der Türsteher dieses beweisen können, zum anderen müsste er hierdurch auch zumindest blauer Fleck oder irgendwas erlitten haben, damit man von einer Körperverletzung im rechtlichen Sinne sprechen kann.
Natürlich kann ich dieses aus der Ferne leider nicht beurteilen, da der Tathergang nicht ganz genau reproduzierbar ist, jedoch handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die schon sehr oft in Zusammenhängen von Schlägereien, die durch Türsteher ausgelöst wurden, gehört habe.
Zu 2.) Haben wir eine Chance auf Schmerzensgeld ?
Meines Erachtens haben Sie eine sehr gute Chance, sofern es in irgendeiner Form Zeugen (zum Beispiel einen Mitarbeiter der Diskothek) für den Vorfall gibt. Das was der Türsteher hier fabriziert hat es eine eindeutige Körperverletzung.
Selbst wenn ihm ein Bein gestellt worden sein soll kann er sich nicht auf Notwehr berufen, da Notwehr ausschließlich der Verteidigung dient. Hier scheint der Türsteher sich aber regelrecht abreagiert zu haben, was von Notwehr grundsätzlich nicht gedeckt ist.
Zu 3.) Gegenüber der Polizei hat mein Sohn nach Rückfrage erklärt er möchte keine Anzeige gegen den Security Mitarbeiter machen, kann er jetzt trotzdem aus Schmerzengeld klagen?
Sicherlich kann ihr Sohn noch auf Schmerzensgeld klagen. Hier muss streng zwischen Zivilrecht (also die Schmerzensgeldklage vor dem zuständigen Amtsgericht)und Strafrecht unterschieden werden.
Aufgrund der Sachlage rate ich Ihnen dringend an, einen im Haftungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Ihres Sohnes zu beauftragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte.
Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der sonnigen Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0049 (0) 471/3088132
Fax. 0471/57774
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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