Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ob Ansprüche auf Schadenersatz (ggf. z.B. Arztkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) und Schmerzensgeld bestehen, hängt davon ab, ob den Verursacher des Unfalls ein Verschulden trifft. Um dies abschätzen zu können, müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls bekannt sein, insbesondere ob beispielsweise ein Haftungsausschluss vor Fahrtantritt vereinbart worden ist. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes ist erst nach Prüfung des exakten Befundes und der zu befürchtenden Unfallfolgen seriös bezifferbar.
Die Frage, ob der Schadenersatz in Deutschland oder Malta geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob die Bootstour von einem deutschen Reiseveranstalter angeboten worden ist. Wenn die Buchung bei einem maltesischen Anbieter vor Ort erfolgt ist, dürfte maltesisches Recht anwendbar sein. Das Prozessrisiko kann wie gesagt ohne Kenntnis aller Einzelheiten des Falles nicht beurteilt werden, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.
Sie können den Bootstour-Veranstalter anschreiben und danach fragen, ob er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) dem Grunde nach für den Schaden aufkommt, wobei in einem ersten Schreiben keine abschließende Bezifferung des Schadens erfolgen muss. Im Zuge einer sich ggf. entwickelnden Korrespondenz kann ein Vergleich geschlossen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Einiges ist mir jedoch noch nicht ganz klar:
1. Sie sprechen von einem „Rechtsanwalt vor Ort“; meinen sie damit Deutschland oder Malta? Der Reiseveranstalter ist im übrigen ein auf Malta ansässiger Anbieter. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wäre der Gerichtstand dann Malta?!
2. Soll in einem persönlichen Schreiben an den Veranstalter konkret nach einer Schuldanerkennung gefragt werden? Sollte in solch einem Schreiben überhaupt eine Ziffer für einen Vergleich genannt werden, auch wenn die Höhe nicht abschließend sein muss? Ist es Ihnen aus der Erfahrung möglich eine Größenordnung für einen solchen Fall zugeben (500 €, 1000 €, ....)?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollten Sie mit allen Unterlagen zum Fall einen Rechtsanwalt an Ihrem Wohnort aufsuchen. Ob dann ein Kollege auf Malta eingeschaltet werden sollte, müsste dieser dann beurteilen können.
Es ist üblich, die Gegenseite in eienm ersten Schreiben zu einer Stellungnahme über den sog. Haftungsgrund aufzufordern, also ob ein Verschulden gesehen wird. Erst in der weiteren Korrespondenz wird dann auf die Schadenshöhe eingegangen. Wie gesagt kann ohne Kenntnis des Befundberichts Ihrer Mutter keine seriöse Einschätzung zur Höhe des möglichen Schmerzensgeldes erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt