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Uneinigkeit über Höhe der Rechnung für Teppichbodenverlegung

24. Oktober 2011 22:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Wir bestreiten die Rechtmäßigkeit der Rechnungshöhe für Bodenlegearbeiten/Teppichverlegung.

Vor der Auftragsvergabe wurde das Fachunternehmen aufgefordert, ein Angebot zu dem zu erwartenden Kostenumfang abzugeben. Hierzu hat der Unternehmer sich die Örtlichkeiten angesehen und auch ein Aufmaß durchgeführt. Angeboten wurde ein Teppich in Hotelqualität mit Angabe des Polgewichtes und dem Preis per Quadratmeter.
Bei der Mengenangabe hierzu steht im Angebot „Teppichboden in Rollenabnahme
ca. 250,00 qm.

Der Arbeitsaufwand mit Kleber, Entsorgung usw. wurde pauschal angegeben und ist nicht strittig.

Es wurde ein Teppich aus der angebotenen Preisgruppe ausgewählt und der Auftrag erteilt. In der Auftragsbestätigung der Firma für Bodenlegearbeiten ist jetzt die genaue Bezeichnung des Teppichbodens, wie unsererseits ausgewählt aufgeführt, jedoch wieder die gleiche Formulierung „ Teppichboden Marke XY Rollenabnahme ca. 250,00 qm.

Ein Zusatz etwa mit der Formulierung „ die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Materialaufwand" findet sich weder im Angebot noch in der Auftragsbestätigung.

Mit der Rechnung wurden dann über 50 qm an Teppichboden mehr abgerechnet. Mehrkosten ca. 1.500.-- €. Begründet wurde dies mit dem Muster-Rapport des Teppichs.
Wir haben selbst das Datenblatt des Teppichbodens eingesehen. Die Herstellerfima des Teppichbodens zeigt in seinem Datenblatt den Rapport in Breite und Höhe auf. Für jeden also erkennbar, dass zu den eigentlichen Bodenmaßen noch der Rapport an Teppich-Menge zuzurechnen ist.
Für uns als Auftraggeber und Laie war nicht zu erkennen, dass in der Mengenangabe von 250,00 qm kein Rapport berücksichtigt ist.
Meiner Meinung nach hätte uns der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung über die zu erwartenden Mehrkosten informieren müssen, denn zu diesem Zeitpunkt war das Fabrikat des Teppichbodens mit Farbe und Muster dem ausführenden Unternehmen bekannt.

Nun zu unserer Rechtsfrage:

Ist der Auftragnehmer berechtig, unter Angabe einer ca. Menge in Angebot und Auftragsbestätigung, einfach in der Rechnung 20% mehr an Material (Teppichboden) zu verrechnen?
Durften wir nicht davon ausgehen, dass eine Fachfirma in der Lage ist ein Angebot zu unterbreiten, welches die genauen Massangaben beinhaltet? Die Raummaße sind doch eine feste Größe. Diese haben sich ja vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis zur Auftragserteilung nicht verändert!
Wie schätzen Sie die Rechtmäßigkeit der Mehrkosten von ca. 1.500.-- € ein?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Rechtlich ist ein Kostenvoranschlag bzw. Angebot in der Regel als lediglich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung. Er wird somit bei der Auftragserteilung nicht zu einem Vertragsbestandteil, obwohl der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt wird. Damit ist er lediglich eine Geschäftsgrundlage. Wenn der Kostenanschlag daher unrichtig ist, führt dies zu einem privilegierten Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 650 BGB .

Damit der Auftraggeber sein Kündigungsrecht ausüben kann, ist der Unternehmer zur Anzeige gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sobald er erkennt, dass eine wesentliche Überschreitung seines Angebotes erfolgt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit gibt es keine fester Prozentregelung in der Rechtsprechung. Es ist allerdings erkennbar, dass Überschreitungen über 20 % als wesentlich angesehen werden. Damit liegt in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Grenzfall vor. Hinzu kommt aber auch der Umstand, dass die Menge mit ca. angegeben worden ist, was die Überschreitung weiter abschwächt.

Aber selbst wenn anzunehmen ist, dass ein Gericht die Überschreitung in Ihrem Fall als wesentlich ansieht und damit nach § 650 Abs. 2 BGB der Unternehmer Ihnen unverzüglich bei Erkennen der Überschreitung hätte Anzeige machen müssen, ist zu prüfen, ob aus der Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann an einem Schaden, wenn die Mehrkosten zu einem entsprechenden Wertzuwachs bei dem Gewerk geführt haben.

Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Der Teppich ist in dem Objekt verlegt und hierdurch ein dem Wert des Teppichs entsprechender Wertzuwachs vorhanden. Somit fehlt es letztlich an einem Schaden. Selbst wenn also die Überschreitung von 20 % hier von einem Gericht als wesentlich eingestuft werden würde, würde sich bei objektiver Betrachtung kein Schaden ergeben, so dass Ersatzansprüche Ihrerseits nicht gegeben sind.

Es tut mir Leid Ihnen keine für Sie günstigere Beurteilung des Falles vornehmen zu können.

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