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Unehel. Kind im Ausland (Nicht Europa), Vaterschaft nicht anerkannt, Erbberechtigung?

5. September 2009 10:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Die Eltern, Vater X und Mutter Y, sind eine Zugewinngemeinschaft und haben ein gemeinschaftliches Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre ehelichen Kinder als Nacherben eingesetzt haben.
Nun geht es um die Frage einer möglichen Erbberechtigung eines nichtehelichen Kindes, geboren 1956, das der Vater X eventuell im nichteuropäischen Ausland gezeugt hat (die Vaterschaft wurde nie festgestellt und vom Vater X auch nie anerkannt)
Er war auch nie mit der Mutter des Kindes verheiratet.
Der Vater X hat jedoch für dieses Kind die Ausbildung und auch eine Aussteuer zur Hochzeit (Anfang der 80er bezahlt). Auch hat er dieses Kind in den 70ern zur Ausbildung nach Deutschland geholt und in Deutschland dafür Kindergeld bekommen.
Der Vater X möchte dieses Kind nicht in seinem Erbe berücksichtigen. Er geht davon aus, dass er vor dem Gesetz nicht mit diesem Kind verwandt ist.
Fragen:
1. Inwieweit hat dieses nichteheliche Kind (nicht anerkannt und keine Vaterschaft festgestellt) einen Erbanspruch?
2. Falls ein Erbanspruch besteht, in welchem Umfang besteht er, bzw. inwieweit kann der beschränkt werden?
3. Kann das uneheliche Kind einen Vaterschaftstest o.ä erwirken? Geht das auch noch nach einem Ableben des Vaters X?
4. Falls ein Erbanspruch besteht, inwieweit wird der Zugewinn der Mutter Y (die ja nicht Mutter des Kindes ist) aus dem Erbnachlass herausgerechnet?
Ich bin sowohl an einer verständlichen Erklärung, als auch den relevanten Paragraphen interessiert.
vielen Dank

5. September 2009 | 12:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1. und 2.:
Im deutschen Erbrecht gilt nur die rechtlich anerkannte Verwandtschaft, § 1589 BGB , also nicht schon die biologische Abstammung; BGH, NJW 1989, 2197 . Die Vaterschaft müsste also unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB rechtlich feststehen.

Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Eine schlüssige Anerkennung durch die Finanzierung der Ausbildung usw. ist nicht erfolgt; Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden; § 1597 BGB . Die Tochter ist daher nicht erbberechtigt, so dass derzeit keine Veranlassung besteht, den Erbanspruch zu beschränken.

3.:
Es ist eine Feststellungsklage nach § 1600d BGB möglich. Fragen des Auslandsbezuges müssten vorab im Einzelfall geklärt werden. Die Feststellung erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft. Eine Feststellung ist auch nach dem Tod des Vaters möglich.

4.:
§ 1371 BGB regelt die Vermögensteilhabe bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2009 | 08:54

Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Matthes,
also ist auch der beschriebene Erhalt von Kindergeld keine Anerkennung nach dem Gesetz?
Bezüglich der Feststellung nach einem Ableben von Vater X: Gibt es da eine Frist innerhalb der das uneheliche Kind die Feststellung erwirken müsste, um einen Erbanspruch zu erhalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2009 | 10:15

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage:

Die Anfechtungsfrist beginnt nicht, bevor eine Anerkennung wirksam geworden ist, § 1600b BGB ; dies auch bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung.

Die öffentliche Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung kann durch einen Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder das Jugendamt erfolgen, im Ausland durch die deutschen Konsularbeamten. Ich verweise nochmals auf die Formvorschrift des § 1597 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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