Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1. und 2.:
Im deutschen Erbrecht gilt nur die rechtlich anerkannte Verwandtschaft, § 1589 BGB
, also nicht schon die biologische Abstammung; BGH, NJW 1989, 2197
. Die Vaterschaft müsste also unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB
rechtlich feststehen.
Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Eine schlüssige Anerkennung durch die Finanzierung der Ausbildung usw. ist nicht erfolgt; Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden; § 1597 BGB
. Die Tochter ist daher nicht erbberechtigt, so dass derzeit keine Veranlassung besteht, den Erbanspruch zu beschränken.
3.:
Es ist eine Feststellungsklage nach § 1600d BGB
möglich. Fragen des Auslandsbezuges müssten vorab im Einzelfall geklärt werden. Die Feststellung erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten über die Vaterschaft. Eine Feststellung ist auch nach dem Tod des Vaters möglich.
4.:
§ 1371 BGB
regelt die Vermögensteilhabe bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Matthes,
also ist auch der beschriebene Erhalt von Kindergeld keine Anerkennung nach dem Gesetz?
Bezüglich der Feststellung nach einem Ableben von Vater X: Gibt es da eine Frist innerhalb der das uneheliche Kind die Feststellung erwirken müsste, um einen Erbanspruch zu erhalten?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Die Anfechtungsfrist beginnt nicht, bevor eine Anerkennung wirksam geworden ist, § 1600b BGB
; dies auch bei einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung.
Die öffentliche Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung kann durch einen Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder das Jugendamt erfolgen, im Ausland durch die deutschen Konsularbeamten. Ich verweise nochmals auf die Formvorschrift des § 1597 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt