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Umsatzsteuerpflicht b. Dienstleistungen f. ausländisches Unternehmen mit Filiale in D

4. Februar 2010 12:18 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz

Hallo!
Ich bin selbstständig und auch Umsatzsteuerpflichtig. Für ein ausländisches Unternehmen (Sitz in China) das eine deutsche Filiale hat habe ich eine Dienstleistung erbracht. Diese Dienstleistung wurde hier in Deutschland erbracht und hier an die deutsche Filale ausgeliefert.(Erstellung eines kurzen Videos). Dieses Video soll auch hier in Deutschland gezeigt werden. Die Arbeit als solches wurde auch hier in Deutschland mündlich beauftragt und abgenommen. Meine Rechnung soll ich nun an die Zentrale nach China stellen. Allerdings ohne Umsatzsteuier, da dies nicht notwendig sei, weil ich ja "offiziell" für China gearbeitet hätte. Was tun? Haben die recht?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze nur, wenn diese im Inland ausgeführt werden.
Im Falle einer Dienstleistung ist der Ort dieser „sonstigen Leistung“ maßgeblich.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich geändert.

Für ab 01. Januar 2010 ausgeführte sonstige Leistungen gilt folgendes:
Gem. § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Dies wäre in Ihrem Fall China. Die sonstige Leistung unterläge damit nicht der dt. Umsatzsteuer.

Allerdings regelt die o.g. Vorschrift weiter, dass statt dem Ort des Unternehmens, der Ort der Betriebsstätte maßgeblich ist, wenn die sonstige Leistung an die Betriebsstätte ausgeführt wird.

Eine Betriebsstätte liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, vorhanden ist. Die Betriebsstätte muss über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen, die für die Erbringung der sonstigen Leistung erforderlich sind.
Weiterhin muss die Einrichtung über einen hinreichenden zeitlichen Bestand und auch tatsächliche Ausstattung verfügen, die eine unabhängige Leistungserbringung ermöglicht. Eine solch beständige Struktur ist etwa dann gegeben, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden, Rechnungslegung und Aufzeichnungen erfolgen und Entscheidungen getroffen werden.

In Ihrem Fall könnte eine solche Betriebsstätte in Deutschland vorliegen. Der Auftrag wurde Ihnen immerhin von dort aus erteilt.

Insofern wäre der Ort der Leistungserbringung Deutschland, wenn Sie Ihre Dienstleistung gegenüber dieser Betriebsstätte erbracht haben. Somit unterliegt die Leistung dem deutschen Umsatzsteuerrecht.



Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt

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