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Umgangsrecht Coronavirus Ausgangssperre

| 18. März 2020 19:40 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Guten Abend,

meine Söhne (7 Jahre) gehen jedes 2. Wochenende und jeden Mittwoch Nachmittag zu ihrem leiblichen Vater (bereits 53 Jahre).
Er holt sie wegen des Schulausfalls nun immer direkt zu Hause ab und fährt dann eine Station mit dem Zug oder nimmt den Bus zu sich nach Hause und bringt sie so auch anschließend wieder nach Hause.

Wie ist es nun, wenn in Deutschland tatsächlich eine Ausgangssperre verhängt?

Dürfen die Jungs dann trotzdem zu ihrem Vater?

Ich habe schon Angst, dass sie sich mit dem Coronavirus infizieren, da auch der ÖPNV genutzt wird und die Jungs selbst sowie ich sind durch unser Asthma Risikopatienten.
Des Weiteren haben wir auch ein 1 Jähriges Kind zu Hause.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft eine Ausnahmesituation, die sich immer mehr zuspitzt! Vielleicht haben Sie die Rede der Bundeskanzlerin heute Abend bereits gehört, wenn nicht hören Sie sich sie an.
Ich verstehe Ihre Frage so, ob Sie das Umgangsrecht des Vaters akzeptieren müssen.

Rechtlich ist das grundsätzlich zwar der Fall, solange das Kindeswohl nicht direkt gefährdet ist.
Die Bedürfnisse des Kindes sind gem. § 1626 Abs. II BGB zu berücksichtigten, wobei das Kindeswohl den Umgang als Recht aber auch als Pflicht beider Elternteile beinhaltet und deshalb dem Wohl des Kindes in der Regel entspricht (§ 1626 Abs. III S. 1 BGB ).

Auch wenn die Elterliche Sorge und das Umgangsrecht dem Kindeswohl unterzuordnen sind und eigennützige Wünsche oder Vorstellungen der Eltern zweitrangig bleiben müssen,
gilt in dieser Situation eine Ausnahme.

Sollte die Ausgangssperre tatsächlich verhängt werden, dürfen die Kinder nicht mehr reisen,
weder zu noch von Ihnen weg. Sie sollten also da bleiben, wo sie am besten dauerhaft betreut werden können. Wenn der Vater das nicht kann, bleiben sie ab jetzt bei Ihnen!

Solange noch keine Ausgangssperre verhängt wurde, droht aber die konkrete Gefahr.
Dann gilt das oben Gesagte aber entsprechend.

Die Verweigerung des Umgangsrechts ab sofort wäre m.E. in Anlehnung der Unzumutbarkeit
einer Überlassung von Kindern an einen drogen- oder alkoholabhängigen Vater zu lösen.

Neben dem Alter der Kinder, was sich auf das Umgangsrecht auswirken kann, sind Ausnahmen denkbar, die z.B. mit einer Gefährdung der Kinder begründet werden können.

Ihre Pflicht ist es, Ihre Kinder (auch das Baby) und auch sich selbst als Mutter vor (vermeidbaren) gefährlichen Krankheiten zu schützen. Das muss und wird der Vater einsehen.

Das berücksichtigen die §§ 1666 und 1666a BGB aufgrund derer durch das Familiengericht Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls getroffen werden können, allerdings verhältnismäßig. Aufgrund besonderer Umstände ist die elterliche Sorge, insbesondere der Teilbereich Umgangsrecht einzuschränken.

Da jetzt eine öffentliche Empfehlung besteht, soziale Kontakte vorerst zu minimieren und Sie Ihre Kinder nicht Personen überlassen wollen, die die Empfehlungen des Robert Koch Instituts ignorieren oder sogar auch den gesundheitlich gefährdeten Bereich OPNV nutzen müssen, kann die Aufrechterhaltung des bisherigen persönlichen Kontakts das Kindeswohl gefährden.

Somit dürfen Sie diesen unterbrechen, bis eine Entwarnung bekanntgegeben ist.

Dazu benötigen Sie derzeit auch keine vorherige richterliche Verfügung, ein vernünftiges Gespräch mit dem Kindsvater sollte reichen, erst Recht wenn Sie wegen Asthma Risikopatienten sind.

Sie dürfen den Kontakt aber nicht vollständig unterbinden, sondern sollten persönliche Kontakte Ihrer Kinder zum Kindsvater über Handy (Telefon) oder WhatsApp, Skype und sogar mal wieder per Brief auch während der Krise sogar fördern. Sie können diese zeitlich vorgeben und überwachen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. März 2020 | 06:35

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