Sehr geehrte /r Ratsuchende/r,
einen Anspruch Nachholung der Termine hat der Vater nur dann, wenn es eine gerichtliche Entscheidung darüber gibt, dass Termine nachzuholen sind. Gibt es diese Entscheidung nicht, besteht auch kein Recht auch Nachholung, da hier eben der Ausfall vom Umgangsberechtigten ausgeht, also in seine Riskosphäre fällt.
Das bedeutet, diese Termine müssen nur bei einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung oder Vereinbarung der Eltern nachgeholt werden. Ansonsten entfallen sie ersatzlos.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Eine gerichtliche Entscheidung, dass ausgefallener Umgang nachzuholen ist, gibt es bei uns nicht. Nur dass der Umgang alle 14 Tage stattzufinden hat.
Der Vater ist der Meinung, da er nun wieder genesen ist, müsse der Umgang nun bereits in der 5. Woche stattfinden, da er die Kinder nun seit ueber einen Monat nicht gesehen hat und dies auch kein Nachholen, sondern ein Verschieben wäre, und er damit droht, dass auch das Jugendamt dies so sehen würde.
Wie ist dies einzuordnen?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
der Vater irrt. Wenn es zu Ausfällen aufgrund seiner Krankheit gekommen ist, ist es kein "Verschieben". Er hat dann "nur" das Recht, das der reguläre 14-tägigen Rhythmus eingehalten wird.
Die Drohung mit dem Jugendamt liegt also auch deshalb neben der Sache und ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg