Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung kein Umgang erzwungen werden kann, so u.a. BVerfG Urteil vom 01. April 2008, Az.: 1 BvR 1620/04
.
Gleichzeitig möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gem. den aktuell geltenden Unterhaltsleitlinien zur Düsseldorfer Tabelle Umgangskosten teilweise durch Abzug vom Einkommen oder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Betriebswirt (HWK)
Antwort
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