Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworte.
1. Ist es nach dem dritten Vorfall ratsam (d.h. mit Erfolgsaussichten) einen Prozess wegen übler Nachrede gegen Herrn A einzuleiten?
Für die Üble Nachrede nach § 186 StGB, sowie für alle anderen Beleidigungstatbestände des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 185 bis 189 StGB) gilt die Voraussetzung des § 194 StGB. Das heißt, dass grundsätzlich ein Strafantrag (§§ 77 bis 77d StGB) als Prozessvoraussetzung erforderlich ist. Eine Ersetzung des Strafantrages durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen. Ohne Strafantrag, wird also nicht verfolgt.
In strafprozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass nach § 77b StGB eine Frist von drei Monaten gilt. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Kenntniserlangung. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese Fristen sind in Ihrem Fall entscheidend. Beim Vorfall Nr. 1 wäre kein Strafantrag mehr möglich. Zu Vorfall Nr. 2 wäre die Frist genau zu prüfen, eventuell wäre auch hier kein Strafantrag mehr möglich, bzw. die Antragsfrist wäre abgelaufen und daher würde nicht weiter verfolgt.
"Erfolgsaussichten" ist hier zu differenzieren:
Sie können bei der Polizei Strafanzeige UND Strafantrag in Bezug auf alle in Betracht kommenden Straftatbestände stellen. Dies führt aber keineswegs automatisch zu einer Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nämlich grundsätzlich gemäß § 376 StPO einstellen, wenn eine Verfolgung der Tat nicht im öffentlichen Interesse liegt. Wann ein öffentliches Interesse angenommen werden kann, können Sie insbesondere aus den Nummern 86, 87, 172 und 229-235 RistBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) entnehmen.
Sollte ein öffentliches Interesse verneint werden, wird die Staatsanwaltschaft Sie auf das Privatklageverfahren verweisen.
Sie können dann die Straftat gewissermaßen selber als „Ankläger" vor ein Strafgericht bringen. Einzelheiten dazu stehen in den §§ 374 ff. StPO.
Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach § 380 StPO grundsätzlich einen erfolglosen Sühneversuch voraus. Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Da dieses laut Ihrer Schilderung bisweilen nicht stattgefunden hat, sind "Erfolgsaussichten" folglich im Wege eines selbst durchgeführten Prozesses noch gar nicht gegeben.
2. Sollte ich eher einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen?
Wenn Sie Strafanzeige/Strafantrag stellen wollen, müssen Sie dazu nicht die genauen Vorschriften benennen können. Bei der Polizei ist es vollkommen ausreichend, wenn Sie den Sachverhalt schildern und dann Strafanzeige wegen „aller in Betracht kommender Delikte" stellen. Vergessen Sie bitte nicht, gerade in Ihrem Fall dann auch ausdrücklich „Strafantrag" zu stellen.
3. Welche andere Alternative würden Sie empfehlen?
Unabhängig der genannten strafrechtlichen Möglichkeiten kommt aus zivilrechtlicher Sicht eine Klage auf Unterlassung künftiger Äußerungen, in Betracht.
Als Anspruchsgrundlage greift hier § 1004 BGB. Unter den besonderen Schutz von § 1004 BGB fallen (wenngleich nur das Eigentum im Gesetzestext ausdrücklich genannt wird) alle absoluten Rechte, wie z.B. das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und auch das in Ihrem Fall in Betracht kommende "allgemeine Persönlichkeitsrecht."
Eine Klage auf Unterlassen ist jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko verbunden. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sollte gesondert geprüft werden.
Beachten Sie bitte, dass diese Plattform dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Diese pauschale Ersteinschätzung kann daher keinesfalls eine ausführliche Rechtsberatung ersetzen. Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und wünsche Ihnen für die weiteren Schritte viel Erfolg! Im Falle von Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens-Peter Voß
Rechtsanwalt
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