Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Zunächst ist anzumerken, dass aus materiell-strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede i.S.d. § 186 StGB vorliegt, denn der Bekannte behauptet in Bezug auf einen anderen (Ihren Ehemann) eine Tatsache, die nicht erweislich wahr ist (unter der Annahme, dass seine Aussagen unrichtig sind und er diese daher nicht beweisen kann) und die geeignet ist, Ihre Ehemann verächtlich zu machen. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) wird hingegen wegen der Unbestimmtheit der Aussage schwerlich nachweisbar sein.
Die Verfolgung erfordert gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich einen Strafantrag (die Norm gilt trotz des undeutlichen Wortlauts für alle zuvor genannten Delikte im Abschnitt "Beleidigung"). Gemäß § 77 Abs. 1 StGB muss Ihr Ehemann den Antrag stellen.
Ob der Strafantrag gestellt werden soll, muss Ihr Ehemann (sicherlich in Absprache mit Ihnen) entscheiden. Wünscht er eine strafrechtliche Verfolgung, sollte er den Antrag stellen.
Die zivilrechtliche Unterlassungserklärung (wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung und Verfolgung. Diese kann Ihr Ehemann also auch ohne Strafantrag erwirken. Inwieweit Ihre Rechtsschutzversicherung dies bezahlt, hängt vom Versicherungsumfang ab und kann ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen nicht beantwortet werden. Ich empfehle Ihnen, einmal in die Bedingungen zu schauen und sich ggf. mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, um dies abzuklären.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Die von Ihnen dargestellten Möglichkeiten sind mir so bisher bekannt gewesen. Mich interessiert vor allem Ihr Rat. Wozu würden Sie mir als Anwalt raten? Was meinen Sie hat Aussicht auf Erfolg, gibt es wichtige Dinge zu beachten oder sogar Probleme, auf die Sie mich aufmerksam machen können?
Danke für Ihre Einschätzung schon im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Sowohl im Hinblick auf ein strafrechtliches als auch ein zivilrechtliches Vorgehen halte ich die Erfolgsaussichten, insbesondere auch Beweislage und Wiederholungsgefahr (wichtig für Unterlassungsanspruch) betreffend für gut.
Aus rechtlicher Sicht kann ich daher dazu raten. Besondere Probleme sehe ich nicht. Jedoch gibt es in solchen Fällen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine menschliche Komponente, z.B. kann ein Strafverfahren auch für Verletzte eine Belastung sein oder die verletzte Person möchte einfach "nicht so weit gehen". Daher muss diese Entscheidung letztlich von der jeweiligen Person getroffen werden.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüße
Christian Lenz