Überzahlung ALG II w. rückwirkender Bewilligung Erwerbsminderungsrente
| 4. Juli 2012 15:08
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Preis:
51€
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Maike Domke
Am 01. Dezember 2011 wurde mir aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches mit der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2012 gewährt. Während der Zeit des lfd. Gerichtsverfahrens über mehrere Jahre habe ich ALG II bezogen. In den jeweiligen Folgeanträgen an das JobCenter habe ich jedes Mal erneut schriftlich darauf hingewiesen, dass ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe und mich in einem laufenden Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung befinde. Sämtliche ALG II-Bescheide in diesem Zeitraum wurden ohne Vorbehalt und auch nicht vorläufig (wegen des schwebenden Gerichtsverfahrens) erteilt.
Unmittelbar nach Erhalt des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung habe ich diesen dem JobCenter zwecks Verrechnung mit der Rentennachzahlung der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt, ferner 2 weitere Bescheide einer Zusatzversicherung und der Pensionskasse meines ehemaligen Arbeitgebers, die nach Bewilligung der staatlichen Erwerbsminderungsrente nun ebenfalls leisten, erstere allerdings nur, da es sich um eine volle Erwerbsminderungsrente handelt (bei einer halben Rente hätte sie nicht geleistet). Da meine staatliche Rente den an mich gezahlten ALG II-Betrag inkl. Miete nicht komplett abdeckt, war mir klar, dass ich die Differenz aus den Nachzahlungen der beiden zusätzlichen Versicherungen würde bezahlen müssen, womit ich auch grundsätzlich kein Problem habe.
Im April 2012 habe ich dann von der Deutschen Rentenversicherung die Mitteilung erhalten, dass die Rentenachzahlung erwartungsgemäß mit dem JobCenter verrechnet worden sei.
In der letzten Woche kam dann ein Anhörungsbogen des JobCenter mit folgendem Wortlaut:
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Sehr geehrte Frau...
nach meinen Erkenntnissen haben Sie in der Zeit vom 01.01.2009 bis 28.02.2012 ALG II in Höhe von 5.655,63 Euro zu Unrecht bezogen.
Begründung:
Sie haben rückwirkend ab Januar 2009 eine Rente des Versicherungsvereines des Bankgewerbes erhalten.
Ab dem 01.08.2009 erhalten Sie rückwirkend eine Rente der Pensionskasse der....
Ab dem 01.08.2009 erhalten Sie rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Renten werden auf die Leistungen angerechnet.
Auf die Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente wurde ein Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Aufgrund der oben genannten Tatsache errechnet sich ein geringerer bzw. kein Leistungsanspruch.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, jedoch konnte die Anspruchsüberprüfung erst nach Vorlage der Rentenbescheide erfolgen.
Über Ihre Pflichten als Leistungsempfänger sowie über die Tatbestände, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, sind Sie durch das "Merkblatt für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" unterrichtet worden.
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Ich soll nunmehr ankreuzen, ob der obige Sachverhalt zutrifft und in welcher Form ich mir eine Rückzahlung vorstelle.
Was mir sauer aufstößt ist, dass mir keinerlei Berechnung über die ausgewiesene Summe vorliegt. Weder habe ich von der Abrechnung mit der Deutschen Rentenversicherung eine Kopie erhalten, noch gibt es irgendeine Art von Unterlage, aus der sich die Höhe des nunmehr von mir geforderten Betrages nachvollziehen lässt. Ich habe also keine Möglichkeit, die Berechnung zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen. Da es sich um einen größeren Betrag handelt, bin ich mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden.
Meine Fragen:
1. Welche Möglichkeiten habe ich, vom JobCenter
eine nachvollziehbare Berechnung seiner
Ansprüche zu fordern? Gibt es einen
Paragraphen, auf den ich mich hierbei berufen
kann?
2. Wie bereits erwähnt, wurden sämtliche ALG II-
Bescheide trotz des hinreichend bekannten
Sachverhaltes vorbehaltlos ausgestellt und
mit keinem Wort auf die ev. zu erwartende
nachträgliche Bewilligung der Erwerbsmin-
derungsrente und deren Einfluss auf die
Gültigkeit der erstellten Bescheide hinge-
wiesen. Ist das so in Ordnung?
Man hat mir nur eine relativ knappe Frist von einer guten Woche für eine Stellungnahme eingeräumt; ansonsten würde man nach Aktenlage entscheiden.
Bewertung des Fragestellers
4. Juli 2012 | 16:24
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