Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Alles Geld das nicht schon bei Antragsstellung vorhanden ist, sondern erst danach zufließt ist Einkommen nach § 11 SGB II
. Einkommen liegt auch vor, wenn die Mittel eigentlich zur Schuldentilgung vorgesehen waren. Notfalls muss es hingenommen werden, dass vertragliche Verpflichtungen, auch gegenüber Banken, nicht erfüllt werden können (BSG, Urteil vom 30. September 2008 · Az. B 4 AS 29/07 R
).
Es sollte mitgeteilt werden, dass auf dem ausländischen Konto noch Geld ist. Folge wäre, das dieses Einkommen, je nach genauer Höhe, entweder im Zufluss Monat oder in einem angemessenen Zeitraum als Einkommen eingestellt wird.
Weitere Probleme sollte es nicht geben, es würde nur zur Versagung von Leistungen führen.
Nein, der Zweck spielt keine Rolle, das Geld muss zunächst zum Lebensunterhalt benutzt werden.
Das Geld kann auf das deutsche Konto überwiesen werden, für das Job Center ist es aber egal auf welchem Konto das Geld ist. Dieses Geld führt dazu, dass zunächst keine Leistungen bewilligt werden, selbst wenn es zur Schuldentilgung benutzt wird. Sie müssen sich darauf einstellen, dass Sie die nächsten Monate, je nach genauer Höhe der Abfindung, keine Leistungen erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Danke. Noch eine Frage zur angedeuteten Zurücknahme des Antrages.
Im Hinblick auf das 3-monatige Kontoeinsichtsrecht wäre es also besser, wenn man den Antrag einfach schriftlich zurück nähme? Ist dies möglich/üblich?
Vorausgesetzt man ist aktuell - gerade wegen der Überweisung - zumindest für einige Monate nicht auf die Sozialhilfe angewiesen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja es wäre sinnvoll den Antrag zurückzunehmen um dann später einen neuen Antrag zu stellen. Es reicht ein kurzes Schreiben, Gründe müssen Sie nicht nennen. Eine Rücknahme ist jederzeit möglich und auch nicht unüblich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt