Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Muss ich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, falls ich zu einer Rückzahlung aufgefordert werde?"
Nach Ihrer Schilderung nicht, wenn sie rechtssicher nachweisen können, dass Ihre emails dem Sachbearbeiter zugegangen sind und aus diesen mails eindeutig hervorging, dass Ihre Alg II-Leistungen infolge der Arbeitsaufnahme komplett einzustellen war.
Daran dürften allerdings aus zwei Gründen starke Zweifel bestehen, denn
1.) werden Sie den Zugang der email nicht rechtssicher nachweisen können. Das wäre nur dann gegeben, wenn Sie auch eine Eingangs- oder Lesebestätigung durch den Sachbearbeiter erhalten hätten ( siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, 15 Ta 2066/12
).
2.) ergibt sich schon aus der Weiterzahlung des Alg II trotz Ihrer Arbeitsaufnahme, dass hier offensichtlich noch Aufklärungsbedarf besteht.
Insoweit besteht Ihre Mitwirkungspflicht nach wie vor aus § 60 SGB I
, da Sie ja tatsächlich noch Leistungen erhielten.
Durch Ihr Nichthandeln in Bezug auf den Verlängerungsantrag begehen Sie damit grundsätzlich einen Betrug durch Unterlassen, da sie zur aktiven Aufklärung verpflichtet sind.
Sobald Sie dies jedoch rechtssicher und nachweisbar nachgeholt haben ( z.B. Einschreiben oder Eingangsbestätigung durch das Jobcenter), sind Sie auf der sicheren Seite.
Die überzahlten Beträge sollten Sie zudem nicht für Ihren Lebensunterhalt ausgeben, sondern vorsorglich zur Rückzahlung bereit halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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