Sehr geehrter Fragesteller,
neben dem von Ihnen erwähnten § 102 Abs. 1 SGB X
, finden Sie die Antwort auf Ihre Frage in § 22
SGB II und § 35 SGB XII
.
Für das Kostensenkungsverfahren existiert keine Vorschrift, die direkt zur Kostensenkung verpflichtet. Die Kostensenkungsaufforderung an sich ist kein Bescheid, der mit einem Widerspruch angegangen werden kann. Am Ende der höchstens 6-monatigen Regelübergangsfrist erhält der Betroffene einen Bescheid, der ihn lediglich über die Kürzung der Kosten für die Unterkunft informiert. Erst dann kann Widerspruch erhoben werden. Das Jobcenter ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, die unangemessenen Kosten zu bezahlen. Der Widerspruch hätte in Ihrem Fall vor allem damit begründet werden können, dass die unmittelbar zu erwartende Rentenzahlung einen Umzug unnötig gemacht hätte und damit ein Umzug unwirtschaftlich gewesen wäre.
Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen allgemein gehalten sein. Das Jobcenter darf Sie nicht zum Umzug auffordern, sondern lediglich Maßnahmen zur Kostensenkung schriftlich aufzeigen (Wohnungswechsel, Heizkostenreduzierung usw.). Das Jobcenter darf Sie schon gar nicht zum Umzug zwingen.
Die Deutsche Rentenversicherung wird sich auf diese Gesetzeslage berufen. Nach dieser Gesetzeslage sind Sie freiwillig umgezogen. Mithin ist das Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung korrekt.
Sofern die Aufforderung des Jobcenters doch eine direkte Aufforderung zum Umzug enthalten haben sollte, was ich mir nicht vorstellen kann, begründet dies möglicherweise einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter, nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Lorenz)
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Lorenz
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"Das Jobcenter darf Sie schon gar nicht zum Umzug zwingen."
Das hat es aus meiner Sicht aber getan, denn es gab bereits 3 Monate vor Ablauf des Kostensenkungsverfahrens einen Bescheid "Bewilligung von Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes" vom JC (im Zuge des Antrages auf Weiterbewilligung der ALG II Leistungen), in dem mir die Kosten der Unterkunft (im Leistungszeitraum nach dem Kostensenkungsverfahren) bereits vom Existenzminimum abgezogen wurden. So wurde ich unter Druck gesetzt, umziehen zu müssen, da ich ansonsten hätte die hohe Mietzins nicht mehr bezahlen können.
Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der aber durch das JC "erfolglos" blieb bzw. "als unbegründet zurückgewiesen" wurde, da ich unmittelbar nach dem Bescheid dann doch noch eine Wohnung gefunden hatte und ich somit "nicht mehr beschwert" war.…
"Der Widerspruch hätte in Ihrem Fall vor allem damit begründet werden können, dass die unmittelbar zu erwartende Rentenzahlung einen Umzug unnötig gemacht hätte und damit ein Umzug unwirtschaftlich gewesen wäre."
Den Widerspruch hatte ich seiner Zeit damit begründet, dass ich meine Kostensenkungsbemühungen nachweisen kann und eine Senkung der KdU unbegründet ist. Ausserdem wurden ärztl. Atteste/Krankenhausaufenthalte usw. eingereicht, die belegen, dass ich nicht mit der gleichen Intensität nach Wohnungen suchen kann, wie das ein Gesunder kann.
Ob, wann und in welcher Höhe eine Rentenzahlung erfolgen würde, war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Die Rentenversicherung kann EMR-Anträge ja auch ablehnen; insofern konnte ich also zu zukünftigen Rentenzahlungen keine Angaben machen.
Aus Ihrer fachlicher Sicht liegt also kein Umzugszwang vor und ich finde diese Aussage äußerst interessant. Vielen Dank. Noch interessanter finde ich, dass die Rentenversicherung mit alledem nichts zu tun hat und ich ggfl. geltend machende Ansprüche an das JC zu richten hätte.
Gäbe es denn hier eine einzuhaltende Fristen oder sind gar etwaige Ansprüche an das JC - auch aufgrund meines nun erfolgten Umzuges oder des bereits "unbegründet zurückgewiesen Widerspruches"- erloschen?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Widerspruchsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die auf die Möglichkeit der Klage und der entsprechenden Klagefrist hinweist. Die Klage muss innerhalb eines Monats (§ 87
Sozialgerichtsgesetz) ab Zugang/ Bekanntgabe des Widerspruchbescheids beim Sozialgericht eingehen. Sollte der Widerspruchsbescheid keine, keine vollständige oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so beträgt die Frist zur Klage ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 58
Verwaltungsgerichtsordnung).
Wenn eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist, könnten Sie gegenüber dem Jobcenter Ansprüche geltend machen. Um die Verjährung zu verhindern, müssen Sie Ihren Anspruch fristgerecht – innerhalb von drei Jahren – geltend machen.
Der Anspruch wäre nur dann berechtigt, wenn der Bescheid des Jobcenters in Gestalt des Widerspruchsbescheids eine Aufforderung zum Umzug enthält.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Lorenz)
Rechtsanwalt