Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu prüfen, welches Recht (deutsches oder ausländisches) Anwendung findet. Nach deutschem internationalen Recht richtet sich das Erbrecht nach dem Rechts des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 EGBGB
). Da Ihr Vater deutscher Staatsangehöriger war, ergibt sich hieraus die Anwendung deutschen Rechts. Es ist aber möglich, dass der Staat, in welchem Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte, abweichende Regelungen hat. Insbesondere kommt dies in Betracht, wenn zum Nachlass Immobilien gehören sollten. Bitte teilen Sie im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage mit, in welchem Staat Ihr Vater gelebt hat und ob zu Nachlass Immobilien gehören.
Nun zu Ihren Fragen:
1: Welches Nachlassgericht ist für die Ausschlagung des Erbes innerhalb der gesetzlichen Frist (6-Monate, da Tod im Ausland) zuständig, da meine Vater in Deutschland ja nicht gemeldet war und dort auch keinen Wohnsitz hatte.
Ist der Erblasser wie hier Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist als Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 343 Abs. 2 FamFG
).
Für die Entgegennahme einer Erklärung , mit der die Erbschaft ausgeschkagen wird, ist aber auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG
). Sie könnten die Ausschlagungserkärung daher vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht abgeben.
Im Übrigen haben Sie richtig erkannt, dass die Ausschlagungsfrist 6 Monate beträgt, da der Erblasser seinen letzen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (§ 1944 Abs. 3 BGB
).
2) Muss meine Ehefrau das Erbe ebenfalls ausschlagen, wird sie also Erbe und muss für die Schulden haften, wenn alle noch lebenden Nachkommen (und die Nachkommen der Nachkommen) das Erbe ausgeschlagen haben?
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB
).
Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB
). Dies sind etwaige weitere GESETZLICHE ERBEN Ihres Vaters.
Ihre Ehefrau zählt als Schwiegertochter nicht nicht zu den gesetzlichen Erben des Schwiegervaters.
Falls Sie Abkömmlinge (Kinder) haben, kämen jedoch diese als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB
) des Grossvaters in Betracht und sollten ggf. die Erbschaft ebenfalls ausschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Zu Ihrer Nachfrage: Mein Vater ist in Österreich verstorben.
Viele Grüße,
Nach meiner Recherche hat Österreich kein mit dem deutchen internatinalen Recht kollidierendes internationales Recht.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich daher davon aus, dass auf den Erbfall deutsches Recht Anwendung findet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann