Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Überschuldetes Erbe

| 13. April 2012 15:52 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Mein Vater ist im Ausland verstorben. Er war deutscher Staatsbürger und hatte zum Zeitpunkt seines Todes weder Wohnsitz noch Immobilienbesitz oder sonstiges Vermögen in Deutschland oder im Ausland. Er war auch nicht in Deutschland gemeldet, sondern an seinem ausländischen Wohnsitz. Das Erbe ist überschuldet. Es existiert kein schriftliches Testament.
Frage 1: Welches Nachlassgericht ist für die Ausschlagung des Erbes innerhalb der gesetzlichen Frist (6-Monate, da Tod im Ausland) zuständig, da meine Vater in Deutschland ja nicht gemeldet war und dort auch keinen Wohnsitz hatte.
Frage 2) Muss meine Ehefrau das Erbe ebenfalls ausschlagen, wird sie also Erbe und muss für die Schulden haften, wenn alle noch lebenden Nachkommen (und die Nachkommen der Nachkommen) das Erbe ausgeschlagen haben?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst ist zu prüfen, welches Recht (deutsches oder ausländisches) Anwendung findet. Nach deutschem internationalen Recht richtet sich das Erbrecht nach dem Rechts des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 EGBGB ). Da Ihr Vater deutscher Staatsangehöriger war, ergibt sich hieraus die Anwendung deutschen Rechts. Es ist aber möglich, dass der Staat, in welchem Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte, abweichende Regelungen hat. Insbesondere kommt dies in Betracht, wenn zum Nachlass Immobilien gehören sollten. Bitte teilen Sie im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage mit, in welchem Staat Ihr Vater gelebt hat und ob zu Nachlass Immobilien gehören.

Nun zu Ihren Fragen:

1: Welches Nachlassgericht ist für die Ausschlagung des Erbes innerhalb der gesetzlichen Frist (6-Monate, da Tod im Ausland) zuständig, da meine Vater in Deutschland ja nicht gemeldet war und dort auch keinen Wohnsitz hatte.

Ist der Erblasser wie hier Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist als Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 343 Abs. 2 FamFG ).

Für die Entgegennahme einer Erklärung , mit der die Erbschaft ausgeschkagen wird, ist aber auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG ). Sie könnten die Ausschlagungserkärung daher vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht abgeben.

Im Übrigen haben Sie richtig erkannt, dass die Ausschlagungsfrist 6 Monate beträgt, da der Erblasser seinen letzen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (§ 1944 Abs. 3 BGB ).

2) Muss meine Ehefrau das Erbe ebenfalls ausschlagen, wird sie also Erbe und muss für die Schulden haften, wenn alle noch lebenden Nachkommen (und die Nachkommen der Nachkommen) das Erbe ausgeschlagen haben?

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB ).

Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB ). Dies sind etwaige weitere GESETZLICHE ERBEN Ihres Vaters.

Ihre Ehefrau zählt als Schwiegertochter nicht nicht zu den gesetzlichen Erben des Schwiegervaters.

Falls Sie Abkömmlinge (Kinder) haben, kämen jedoch diese als gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB ) des Grossvaters in Betracht und sollten ggf. die Erbschaft ebenfalls ausschlagen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2012 | 17:19

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Zu Ihrer Nachfrage: Mein Vater ist in Österreich verstorben.

Viele Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2012 | 17:42

Nach meiner Recherche hat Österreich kein mit dem deutchen internatinalen Recht kollidierendes internationales Recht.

Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich daher davon aus, dass auf den Erbfall deutsches Recht Anwendung findet.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung des Fragestellers 13. April 2012 | 20:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Eindeutige, schnelle und kompetente Auskunft.

"