Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte :
Im Arbeitsgerichtsprozeß bestimmen grundsätzlich die Parteien, insbesondere die Klägerseite, was Gegenstand des Verfahrens wird. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird daher regelmäßig auch der Grund für die Kündigung durch das Gericht zu überprüfen sein. Eine genaue Darstellung der Umstände der verhaltensbedingten Kündigung wird von der Rechtsprechung verlangt. (BAG v. 6.8.1987 - 2 AZR 226/87
)
Ohne den Kündigungsgrund an sich anzusprechen und auf Festellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beispielsweise aus Formmängeln zu klagen, wäre zwar grundsätzlich möglich. Ohne Prüfung des Einzelfalls ist hiervon aber grundsätzlich abzuraten. Denn je nach Fallgestaltung bestände die Möglichkeit, ggf. Formmängel zu heilen oder nach Einreichung der Kündigungsschutzklage weitere Kündigungen auszusprechen, die die Formerfordernisse erfüllen.
Soweit Sie eine Unverhältnismäßigkeit ansprechen, kann nur auf die soziale Rechtfertigung (bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes) verwiesen werden. Dies kann ohne weitere Angaben nicht weiter geprüft werden.
Eine "Unrechtmäßigkeit" aus anderen als Formgründen kann m.E. nur durch Prüfung des Kündigungsgrundes erkannt werden.
In dieser Fallgestaltung rate ich dringend zur zeitnahen Heranziehung eines Rechtsanwalts, da im Arbeitsrecht sehr kurze Fristen (zwei bzw. drei Wochen nach Zugang der Kündigung) zu beachten sind, nach deren Ablauf Kündigungen wirksam werden und eine Klage unzulässig wäre.
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