Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Wer diese Kosten zu tragen hat, hängt von den zugrunde liegenden Schuldverhältnissen mit der Bank ab. Im Zweifel dürfte es aber üblich sein, was ich bei Ihnen auch unterstelle, dass eine gemeinsame Kreditaufnahme für das gesamte Haus erfolgt ist. Dabei ist es dann so, dass Sie als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haften. Dies gilt auch für die rückständigen Beträge, da, unabhängig von Ihrer unterhaltsrechtliche Übereinkunft, diese Vereinbarung im Verhältnis zur Bank keinerlei Wirksamkeit entfaltet. Der Verzug des Mannes wird Ihnen daher auch vertraglich zugerechnet. Dies gilt natürlich alles vorbehaltlich der genauen Übereinkunft mit der Bank. Dabei hilft leider auch Ihre zuzugebende finanzielle Notlage nichts, da das Gesetz davon ausgeht, dass ein Schuldner stets in der Lage sein muss, seine Schulden zu bedienen.
Allerdings dürften Sie gegen den Ehemann, neben den sicherlich in Betracht kommenden unterhaltsrechtlichen Instrumentarien (Sie haben immer noch einen Anspruch!), einen Freistellungsanspruch haben, da er seinerseits im Innenverhältnis für die Schulden sowie die selbstverschuldeten Verzugskosten aufzukommen hat. Zudem gibt es für den Fall, dass sich die alleinige Tilgung des Mannes aus einer Unterhaltsvereinbarung (wie hier) ergibt, auch nach der Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch (vgl. z. B. OLG Köln, FamRZ 1994, 961
).
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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