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Übernahme der der Darlehensrückstände oder Nutzungsentschädigung?

5. Oktober 2006 13:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte(r)Anwalt/Anwältin,

Zu meiner Frage die folgenden Vorinformationen:

getrennt lebend seit 01/04
Gütertrennung vereinbart
Ehemann sehr gut verdienend, selbständig
Ehefrau (Betreuung von 2 kleinen Kindern)teilzeit beschäftigt.

Es geht um ein während der Ehe erworbenes und genutztes Einfamilienhaus. Eigentümer sind die Eheleute je zur Hälfte.
Die Hypothekendarlehen wurden von beiden unterschrieben.

Im April 04 ist die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und wohnt mit den beiden gemeinsamen Kindern zur Miete. Der Ehemann nutzt das Haus allein. Eine Einigung über einen Verkauf der Immobilie konnte nicht erzielt werden. Ehemann möchte diese behalten, aber die Ehefrau nicht auszahlen.

Bei der Berechnung des EU wurde aufgrund der nachgewiesenen Lebenshaltungskosten während der Ehe der Bedarf der Ehefrau festgelegt. Zuvor wurden die ehebedingten Verbindlichkeiten, nämlich die Zinsen und Tilgungen für das gemeinsame Haus, zur Bedarfsermittlung abgezogen.

Bis September 04 tilgte der Ehemann die Kredite zunächst weiter. Dann hörte er einfach auf zu zahlen.

Nachdem die finanzierende Bank mit der Zwangsversteigerung drohte, stellte die Ehefrau einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Versteigerung ist noch nicht erfolgt. Eine Nutzungsentschädigung durch den Ehemann erfolgt nicht.

Nun zu meiner Frage:

Inzwischen sind wegen der Nichtzahlung der Hypothekenzinsen und Tilgungsraten hohe zusätzliche Verbindlichkeiten entstanden.
Wer ist verpflichtet, diese nach erfolgter Teilungsversteigerung zu bezahlen?

Mein Mann, weil er das Objekt allein nutzt und die Belastungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden oder wir beide gemeinsam, weil wir gemeinsam haften? Gibt es hierzu eventuell Urteile?

Hinzufügen möchte ich noch, dass ich seit Januar 2005 auch keinen EU erhielt, also finanziell gar nicht in der Lage war, die Darlehen zu bedienen.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Wer diese Kosten zu tragen hat, hängt von den zugrunde liegenden Schuldverhältnissen mit der Bank ab. Im Zweifel dürfte es aber üblich sein, was ich bei Ihnen auch unterstelle, dass eine gemeinsame Kreditaufnahme für das gesamte Haus erfolgt ist. Dabei ist es dann so, dass Sie als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haften. Dies gilt auch für die rückständigen Beträge, da, unabhängig von Ihrer unterhaltsrechtliche Übereinkunft, diese Vereinbarung im Verhältnis zur Bank keinerlei Wirksamkeit entfaltet. Der Verzug des Mannes wird Ihnen daher auch vertraglich zugerechnet. Dies gilt natürlich alles vorbehaltlich der genauen Übereinkunft mit der Bank. Dabei hilft leider auch Ihre zuzugebende finanzielle Notlage nichts, da das Gesetz davon ausgeht, dass ein Schuldner stets in der Lage sein muss, seine Schulden zu bedienen.

Allerdings dürften Sie gegen den Ehemann, neben den sicherlich in Betracht kommenden unterhaltsrechtlichen Instrumentarien (Sie haben immer noch einen Anspruch!), einen Freistellungsanspruch haben, da er seinerseits im Innenverhältnis für die Schulden sowie die selbstverschuldeten Verzugskosten aufzukommen hat. Zudem gibt es für den Fall, dass sich die alleinige Tilgung des Mannes aus einer Unterhaltsvereinbarung (wie hier) ergibt, auch nach der Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch (vgl. z. B. OLG Köln, FamRZ 1994, 961 ).

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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