Sehr geerhter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie selbstverständlich nicht gezwungen sind, den Ihnen angebotenen Überleitungsvertrag anzunehmen. In diesem Fall bleibt Ihr jetziger Arbeitsvertrag gültig.
Ich gehe auch nicht davon aus, dass Ihnen tatsächlich vollständig neue Arbeitsverträge unterbreitet wurden, sondern es wurde im Sinne eines Betriebsübergangs lediglich die Überleitung anzgezeigt. Dieser können Sie wiedersprechen und muessen dies auch tun, wenn sie dem Übergang des Anstellungsverhältnisses auf die Beteiligungsgesellschaft entgegentreten möchten.
Wenn Sie darauf bestehen, dass Sie Angestellter der Stadt bleiben, besteht allerdings in der Tat das Risiko, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Die Stadt kann dann geltend machen, dass durch die Umstrukturierung Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist. Darauf kann eine betriebsbedingte Kündigung im Grunde gestützt werden.
Eine Kündigung könnten Sie dann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses binnen einer dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich überprüfen lassen. Dabei wird das Gericht auch überprüfen, ob Ihnen nicht eine angemessene andere Beschäftigungsmöglichkeit bei der Stadt offen gestanden hätte. Dies hängt dann tatsächlich von der Beschäftigungssituation der Stadt und auch von Ihnen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Wahrnehmung einer anderen Aufgabe ab.
Ich empfehle Ihnen, sich noch einmal mit Ihrem Vorgesetzten zusammenzusetzen und zu erörtern, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Stadt bestehen, damit Sie Angestellter der Stadtverwaltung bleiben können. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Sie doch überlegen, ob es nicht weniger risikoreich ist, die Überleitung auf die Beteiligungsgesellschaft zu akzeptieren, als eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Stadt in Kauf zu nehmen.
Sicher wäre es auch ratsam, die Ihnen angebotenen Vertragsunterlagen durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Dies können Sie durch einen Anwalt vor Ort oder auch hier im Rahmen eines gesonderten Auftrages veranlassen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen zufriedenstellenden Überblick verschafft zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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