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Überhöhte Rechnung einer VW-Vertragswerkstatt

1. April 2008 18:45 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

an meinem VW Golf sind Reperaturen ausgeführt worden.
Diese waren vorher wie folgt abgesprochen worden :

1. Mündlich abgesprochen mit anschließender Abschätzung des Aufwandes (ca. 1100€)

2. Schriftlicher Auftrag mit Bestandteilen aus 1.

Während der Reperatur wurden mir telefonisch weitere notwendige unumgehbare Arbeiten empfohlen, die ich dann mündlich in Auftrag gab (ca. 500€)

==> ergibt ein Rechnungsbetrag von ca. 1600€ + MwSt (abzgl. 10% für Material)

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt worden bzgl. des Rechnungsbetrages.
Dennoch sind Arbeiten obwohl unter 1. mündlich abgesprochen nicht ausgeführt worden.

Ich habe 1000€ angezahlt. Heute ist die erste Mahnung über den Restbetrag gekommen.

Kann ich die fehlenden - mündlich abgesprochenen gem. 1.- Arbeiten noch fordern auszuführen ?
Oder kann ich die Rechnung um die ausstehenden Arbeiten kürzen ?

Desweiteren wurde mir nicht gesagt, dass ich bar zahlen muss und mich bei Abholung vor vollendete Tatsachen gestellt.

Ist bereits 4 Wochen nach Ende der Reperatur in dem Fall eine Mahnung gerecht mit 10€ Mahngebühr und Zahlziel in 10 Tagen ?


1. April 2008 | 19:24

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie können bzw. müssen die Werkstatt dazu auffordern, die vereinbarten aber nicht ausgeführten Reparaturen vorzunehmen. Erst wenn die von Ihnen hierzu gesetzte Frist verstrichen ist, können Sie die Rechnung um die ausstehenden Arbeiten kürzen, also die Vergütung mindern. Ob die Minderung in der konkreten Höhe angemessen wäre, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Bitte beachten sie aber, dass Sie für den Umstand, dass mündlich weitere Arbeiten vereinbart wurden, beweispflichtig wären.

Solange die Arbeiten nicht auftragsgemäß durchgeführt wurden, steht Ihnen hinsichtlich der Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie befinden sich daher derzeit mit der Zahlung des noch ausstehenden Teils der Vergütung nicht in Verzug, so dass Ihnen auch keine Mahnkosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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