Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass es bei der damaligen Abrechnung der Sachverständigenkosten einen Fehler bei den Beteiligten gegeben hat.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer im Umfang seines Verschuldens zu erstatten. War der Unfall durch den Gegner alleinverschuldet, hat er -sofern das Gutachten schadensangemessen war- den Sachverständigen zu 100% zu bezahlen. Häufig rechnen die Sachverständigen unmittelbar mit den Versicherern ab, sofern kein Anwalt beteiligt ist und eine Abtretung unterschrieben wird.
Die Kosten des Zahlungsverzuges sind getrennt zu beurteilen. Diese sind durch den Gegner bzw. seine Haftpflichtversicherer zu zahlen, wenn dort ein Fehler erfolgt ist, die Kosten des TÜV z.B. versehentlich nicht gezahlt wurden. Wenn der Fehler in Ihrem Lager passiert ist, z.B. die Werkstatt hat die Gutachtenrechnung nicht an Sie weitergeleitet, können Sie ggf. von dort Ersatz der Verzugszinsen verlangen.
Sie sollten zunächst den TÜV auffordern, Ihnen eine Ablichtung vom Gutachten und der ursprünglichen Rechnung zur Verfügung zu stellen und nachfragen, wann und wohin diese verschickt wurden.
Weiter sollten Sie beim gegnerischen Versicherer nachfragen, ob das Gutachten und die Rechnung dort bekannt sind, wann die Unterlagen ggf. eingegangen sind und ob tatsächlich noch nicht gezahlt wurde.
Zuletzt sollten Sie bei der beteiligten Werkstatt nach dem Eingang der Unterlagen fragen. Wenn Sie den Weg des Gutachtens nachvollziehen können, kann sicherlich auch die Ursache für den Verzug geklärt werden. Bis zur Klärung sollten Sie beim TÜV um einen Zahlungsaufschub bitten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich aufgrund der Nähe gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt